Zitat von Leo im Beitrag #35Wenn die StA-BT auf nachstehende Information reagiert und auch den Tatbestand der (Amt-)Untreu in die Ermittlungen einbezieht könnte es für den/die ZwV-Verantwortlichen ziemlich eng werden. Warten wir's ab: -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Fernleitungsanschluss der ortsnahen Quellwasserversorgung Leups ERFORDERLICH ?
Erforderlichkeit für die Aulassung der ortsnahen WV-Leups objektiv nachprüfbar nachgewiesen?
1. Quantitativ: Nach Angaben des ZwV beträgt - nach der längsten Trockenperiode seit 2003 - die tägliche Schüttung noch > 42 m³/d; der derzeitig durchschnittliche Tagesbedarf der Leupser wird mit < 25 m³/d angegeben. Durch den künftigen Wegfrall eines landw. Großverbrauchers wird er künftig nur noch ~ 14 m³/d betragen. Das entspricht einer ZUKUNFTSSICHEREN RESERVEKAPAZITÄT der Quellschüttung von mindestens 28 m³/d. Eine weitere, lt. WR-Bescheidplänen im Fassungsbereich vorhandene dritte Quelle ist hierbei noch nicht einbezogen. 2. Qualitativ: Wäre der Fassngsbereich entsprechend der Schutzauflage im WR-Bescheid ordnungsgemäß eingezäunt, wären die sporadisch auftretenden ROHwasserverunreinigungen vermeid-/minimierbar! (Hinweis Dr. v. Stetten LRA-BT 2017). Das staatl Gesundheitsamt hat anlässlich der jährlichenb Routinekontrolle 2017 bestätig: Die UV-Wasseraufbereitung arbeitet effizient, das Trinkwasser ist nicht zu beanstanden, die gesamte Anlage entspricht der Trinkwasserverordnung. Das LRA bestätigte auf Anfrage 2018: Im Aufbewahrungszeitraum für die Betriebstagebücher ( = 5 Jahre) kam es zu keiner meldepflichtigen Verunreinigung des Roh- und Rein-/Trinkwassers. 3. Wirtschaftlichkeit Durch Einsparung der esit etwas 2016 weit über die Vorgaben nach der EigenüberwachungsVO hinausgehende Beprobungshäufigkeit kann jährlich ein vierstelliger €-Betrag eingespart werden. Würde die manuell gesteuerte Befüllung des Hochbehälters durch eine automatische Schwimmerschaltung (bedarfsgerecht) ersetzt, könnten jährlich ebenfalls Personal- und Fahrtkosten im höheren vierstelligen €-Bereich eingespart werden. Sie wären dann - bezogen auf den Verbrauch in m³/d - keinesfalls höher als in der benachbarten 2Insellösung" Trockau. - also keinesfalls unverhältnismäßig überhöht. Damit entfallen unwiderlegbar ALLE Kriterien, die eine AUSNAHMSWEISE Abweichung vom Prioritätsgebot der ortsnahen Versorgung i.S.d. § 50 (2) WHG rechtfertigen könnten! Veranlasst nun ein Bediensteter einer Körperschaft öffentlichen Rechts trotz dieser Ausgangslage, dass durch Auflassung einer solchen Anlage und deren Anschluss an ein Fernleitungsnetz NICHT ERFORDERLICHE KOSTEN im Millionenhöhe, so liegt der Verdacht nahe, dass alle Tatbestandsmerkmale des Untreuetatbestands i.S.d. § 266 StGB (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe) erfüllt sein könnten. Einer Anzeige durch die geschädigte öffentliche Körperschaft, betroffene Wasserkunden, oder Dritter bedarf es NICHT. Bei einem Sachverhalt dieser Relevanz handelt es sich m.E. um ein OFFIZIALDELIKT, das die StA ermitteln müsste sobald sie Kenntnis davon erhält. 😉 Ich bringe den oben dargestellten Sachverhalt, ohne selbst konkret Anzeige zu erstatten, der StA--BT lediglich zeitnah zur Kenntnis, um so den Vorwurf einer falschen Anschuldigung zu vermeiden. 😉
Ich habe heute eine E-Mail vom IKT bekommen in der die Rechtlage klar und verständlich dargelegt ist:
Ob bei der aktuellen Entwicklung "Gesprächsbereitschaft noch reicht, oder schon Verhandlungsbereitschaft mit Entgegenkommen gefordert ist - wird sich zeigen. Die StA in Bayreuth und Hof sind über die fach- & rechtsgutachtliche Stellungnahme des IKT von mir bereits vollumfänglich informiert worden. --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Gute Nachricht vom Interessenverband kommunaler Trinkwasserversorger: Komprimierte Kurzfassung: Der Verband IKT hat fach- und rechtkundig mitgeteilt, dass: 1. Die Voraussetzungen für eine Auflassung der TwV-Leups nicht erfüllt sind 2. Die die Übereignung der Grundstücke rechtlich NICHT begründet ist und NICHT erforderlich war! 3. Dass die (ungeförderten) Kosten für einen NICHT erforderlichen Fernleitungsanschluss den Straftatbestand der Untreue* erfüllen. >>> hierzu müsste sich "Pro Leupser Quellwasser e.V." allerdings durchringen bei der StA-BT eine eigene Anzeige zu stellen. Ich werde es NICHT mehr tun. Damit wäre auch der Forderung von Bgm. Pirkelmann, "sie sollten sich von mir distanzieren", durch meine künftige Zurückhaltung entsprochen. Ich vertrete allerdings weiter die Ansicht, sie könnten nun mit einer eigenen Anzeige - die Hümmers Position weiter deutlich schwächen würde - beweisen, dass sie - auch unbeeinflusst von mir - dem ZwV nicht so hilflos ausgeliefert sind, wie man es dort gern sähe.
Sorry, Korrektur: Im Zitat von Leo in Beitrag #30 muss es heißen: "östlich der Autobahn" und statt XY m³/d ca. 22 m³/d Durchschnittsverbrauch -> das entspricht bei eingeräumten 45 m³/d Schüttung in Niedrigwasserzeiten immer noch einer Reservekapazität die höher ist als der Verbrauch!
In diesem Zusammenhang von unzureichender quantitativer Versorgungssicherheit zu sprechen bedarf schon einer gewissen "skrupellosen Fabulierungsfreude"!
Kurz zu den Ambitionen des ZwV, per Beschluss (ohne WR-Verfahren durch die UWB) die Leupser ortsnahe WV aufzulassen, nachgelegt:
Aus dem "Zentrum der Macht in municum" erhielt ich nachstehende Antwort auf meine untertänigste Anfrage:
Von: Klaus Kuhn Gesendet: Mittwoch, 31. Oktober 2018 10:18 An: leopold.mayer@t-online.de Betreff: Frage zur Trinkwasserversorgung im ländlichen Raum
Sehr geehrter Herr Mayer,
Eine ortsnahe und den Vorgaben der Trinkwasserverordnung entsprechende Versorgung hat gem. § 50 (2) WHG grundsätzlich Vorrang. Die Beweislast, dass die Vorgaben nicht einzuhalten sind, liegt bei den zuständigen Wasserwirtschaftsämtern. Die Ergebnisse müssen aber offen und transparent dargelegt, sowie nachvollziehbar plausibel begründet werden und einer Überprüfung durch zertifizierte externe Sachverständige standhalten.
Mit freundlichen Grüßen Dr. Klaus Kuhn
Diese Antwort auf meine Anfrage war mir einen kräftigen Schluck samtig weiches, bekömmliches Gradlbräu wert! Ob die genannten Voraussetzungen bei der Beschlussfassung für die Auflassung der Leupser Wasserversorgung vorgelegen haben, darüber sollten die Verbandräte in eigener "Gewissenserforschung" - unbeeinflusst durch Verwaltungsleiter und Vorstand - ergebnisoffen nachdenken. Falls nicht, wäre der Beschluss wohl - weil rechtswidrig - nur eine Absichtserklärung ohne Rechtswirksamkeit!
Hallo Thomas! Über diesen Termin werde ich nicht aus erster Hand informiert. Das VG würde den Termin nur dem Beklagten und dessen Anwalt, sowie dem Anwalt der Anzeigerstatter = Pro Leupser Quellwasser mitteilen. Schönen Sonntag noch. Leo
Zitat von Leo im Beitrag #30Keine Garantie für Leups NK und NN am 24.11. "Dass das Löschwasser in unserem Verbreitungsgebiet nicht ausreicht, ist eigentlich nicht möglich", sagt Hümmer. Doch bei einem Ort könne er das nicht garantieren. Das ist Leups. Jüngste Messungen der Quellschüttung in dieser Woche ergaben eine Schüttung von 45,7 Kubikmetern am Tag (Einfügung: Das ist fast doppelt so hoch wie der maximale Tagesverbrauch der Leupser!). Das sei nicht ausreichend. Denn das vorgeschriebene Minimum an Löschwasser liege bei 48 Kubikmetern in zwei Stunden.
Pure Desinformation? Der Leupser HB fasst 100 m³, der Pumpensumpf lt. Plänen im Staatsarchiv Bamberg bescheidgemäß weitere 20 m². Daraus kann man also, wenn man den max. Tagesbedarf der Leupser abzieht über zwei Stunden Pumpen. Jeder der bei einer Wehr aktiv ist oder war kann leicht errechnen wie viele Meter Leitung in dieser Zeit zu Oberflächengewässern gelegt, oder Tanklöschfahrzeuge aus großer Entfernung herangeführt werden können. Denn: Zum Löschen braucht man kein Trinkwasser! Es sei denn die Wehrmänner müssten es trinken um dann - ganz unüblich entgegen a.a.R.d.T. - die "Feuersbrunzt" auspinkeln zu können. Humor hat er sich schon bewahrt der Herr Hümmer!
Vielleicht wäre Verhandlungsbereit doch der bessere Ansatz, als nur Gesprächsbereitschaft zum Smalltalk?
Dazu könnten die der unerfreulichen Angelegenheit nicht so eng verbundenen Verbandsräte nachstehenden Lösungsvorschlag auf Umsetzbarkeit prüfen: 1. Pegnitz und der ZWV einigen sich auf die Rückübereignung der Pegnitzer Grundstücke mit der Leupser TwV-Anlage. 2. Im Gegenzug erklären sich Pegnitz und der Leupser Verein bereit auf Einwendungen zu verzichten, wenn die StA-BT die Betrugsermittlungen wegen der durch arglistige Täuschung rechtswidrig erlangten Grundstücksübereignung "mangels Öffentlichem Interesse und geringer Schuld" einstellt. Der Juragruppe entstünde so kein materieller Schaden, denn die Übereignung erfolgte 2017 gegenleistungsfrei. 3. Damit der ZwV Rechtssicherheit für den Bau eines Hochbehälters (auf dem Leupser HB-Grundstück) hat, räumt Pegnitz der Juragruppe (für die Dauer der ZwV-Zugehörigkeit) dingliche Sicherheit in Form eines Nießbrauchrechts, Grunddienstbarkeit oder Pacht ein. Damit wird den rechtlichen Anforderungen auch hinsichtlich der ZwV-Satzung voll entsprochen. 4. Im Gegenzug verpflichtet sich der ZwV die WV Leups, WR-Bescheid gemäß dauerhaft zu erhalten und (wie am Heimatort des Werkleiters ohne Kostenbeteiligung der Leupser Wasserabnehmer) die WV-Leups auf das Niveau der anderen nahegelegenen "ortsnahen Inselversorgung" Trockau zu bringen.
Bei diesem Deal eine Win - Win Situation: a) Werkleiter Hümmer und Lauterbach, würden evtl. statt einer Verurteilung, mit einem "blauen Auge" ~ überschaubarer Geldauflage und ein paar Sozialstunden billig davon kommen. b) Pegnitz und die Leupser hätten erreicht, was man von Anfang an einvernehmlich hatte fair aushandeln können. Das alles ohne dass der vom WWA "unbemerkte" Subventionsbetrugsverdacht bei der StA angezeigt worden wäre. Dass evtl. Fördergelder für den "Anschluss Leups" verloren gehen (mit denen das Ringleitungsteilstück Bodendorf > Abzweig Leups mitfinanziert werden sollte) steht auf einem anderen Blatt, denn das wäre allein den subventionserheblich unzutreffenden Angaben Hümmers und Thümmlers im Förderantrag geschuldet. Man könnte geneigt sein zu erkennen: "Selbstüberschätzung und Skrupellosigkeit in Verbindung mit Beratungsresistenz können eben manchmal schlimme Folgen haben".
So erklärt ein externer Sachverständiger eines ofr. Großversorgers, unbeabsichtigt, die Ambitionen des ZwV an das Netz von Leups und deren WV-Grundstücke kommen zu müssen: ----------------------------------------------------------------------------------- Das über die Fernleitungen (lies: der Juragruppe) geführte Trinkwasser fließt über Zubringerleitungen in die Hochbehälter und von dort im freien Gefälle in das Trinkwassernetz. Die Hochbehälter übernehmen drei wichtige Aufgaben: • Sie gleichen Tagesspitzen aus. • Sie halten den im Rohrnetz erforderlichen Druck. • Sie sorgen dafür, dass die Kunden auch bei Betriebs- störungen Wasser bekommen. > dafür wird der HB Leups gebraucht, > deshalb hat sich der ZwV das Grundstück angeeignet! > der Sanierungskostenvoranschlag für den HB-Leups lässt das unschwer erkennen, denn er ist für den maximalen Tagesverbrauch (XY m³/d) und das Bedarfsreservevolumen von Leups (künftig < 8000 m³ p.a.) absolut überdimensioniert! Das macht nur Sinn wenn ein rascherer Durchsatz - durch die Fernleitungsanbindung - die Verweildauer verkürzt. Die Verweildauer des Wassers wird vom ZwV-Gutachter M. schon jetzt als grenzwertig hoch bezeichnet. Der Kostenvoranschlag für die HB-Sanierung geht allerdings (siehe Bilder auf der ZwV-HP) von einem künftig deutlich größeren HB aus, berücksichtigt also schon den Ringleitungsschluss für die die "Osterweiterung" . So sieht das aus der Perspektive von N-Eregie aus, dem bevorzugten Labor des ZwV. 😉
So sehe ich das aus meinem Rechtsverständnis: um für die Fernleitung zur Osterweiterung des Juragruppennetzes Versorgungssicherheit zu haben, bracht man westlich der Autobahn einen ausreichend dimensionierten und hoch genug gelegenen HB. Dafür ist der Standort des Leupser Behälters ideal - die Leupser WV ist dabei Nebensache. Dafür hätte es nicht der rechtlich sehr zweifelhaften Übereignung (z.Zt. Gegenstand eines Betrugsermittlungsverfahrens bei der StA-BT) der Leupser WV-Grundstücke bedurft, denn nach WHG, BayWG, Juragruppensatzung und einschlägiger Rechtsprechung OVG-Regensburg und BayVGH hätte dafür als Rechtssicherheit eine "dingliche Sicherheit" - z.B. Nießbrauchrecht, Grunddienstbarkeit oder Pachtvertrag (zeitlich begrenzt auf die Zughörigkeit von Pegnitz zum ZwV) ausgereicht.
Vielleicht kommt man ja bei der Juragruppe noch zur Einsicht, dass man mit Verhandlungen - auf gleicher Augenhöhe mit den Leupsern doch problemloser und schneller weiterkäme? Ich spare nicht an berechtigter Kritik, aber konstruktive Kritik muss man aushalten können.
Löschwasservorräte der Juragruppe nahezu unerschöpflich ???
Allmählich wird es peinlich oder sogar bedenklich wie sich der NK und seine Autoren zum Werbeträger für Hümmers Juragruppe machen lassen. Möge sich jede/r selbst ein Urteil bilden wie glaubwürdig ist, was sie uns diesbezüglich heute als Morgenlektüre zugemutet haben. Bezüglich der Juragruppenwerbung begeben sich Autor H-J.- Schauer und der Kurier leider auf das Niveau von Trumps Fox News. Es ist absurd die Bevölkerung glauben machen zu wollen, dass man als Löschwasser nur Trinkwasser verwenden dürfe! Bezüglich der Löschwasserversorgung von Leups hat eine Großübung der Leupser und benachbarter Wehren (im Beisein des Bgm. Raab und des stellv. Kreisbrandinspektors) in der Trockenperiode dieses Jahrhundertsommers gezeigt, dass durch die Leupser Wehr in knapp fünf Minuten eine „unerschöpfliche“ Löschwasserversorgung zur Fichtennohe (oder die diversen im Gemeindegebiet verteilten Teiche) hergestellt werden kann. Auch das stand im vor einiger Zeit NK, schon vergessen? Und: 😉 Für fünf Minuten reicht der Löschwasservorrat im Leupser Hochbehälter mehr als genug, bis das erste TLF eintrifft! Hümmer und seinen Hofberichterstattern ins Stammbuch geschrieben: Inzwischen weiß jedermann: Es geht der Juragruppe weder um das Leupser Trink- und Brauwasser, noch um deren Löschwasserversorgung. Es geht H. Hümmer ausschließlich darum, seine Ringleitung von Bodendorf nach Kaltenthal hoch gefördert zu bekommen. Es wird Zeit, dass er sich von dieser Illusion verabschiedet. Solange das Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug hierzu nicht eingestellt ist – werden keine Fördermittel dafür freigegeben werden!
Nicht die Leupser Wehr, sondern die Berichterstatter des NK stehen bezüglich der Leupser Löschwasservorräte auf dem Schlauch! Womit wurden sie von der Juragruppe so für deren, bzw. Hümmers persönliche Interessen "motiviert" (Schlehengeist = Ungeist) ?
Hallo Thomas! Ohne voreilig sein zu wollen, schließe ich bisher noch nicht aus, dass das Verfahren eingestellt werden könnte. die Stopp lässt das zu wenn das Gericht "geringes Schuld und kein öffentliches Interesse" erkennt. Ob dem die StA bei einer Körperschaft öffentlichen Rechts und dem Vermögenschaden (mehrere wertvolle Quellgrundstücke mit Wasserrechten) zustimmt - da könnten Zweifel bestehen. M.f.G. Leo
Hallo Thomas: Ich beziehe mich auf den Artikel vom 24.11. der im NK erschienen ist, wobei das eigentliche Thema der Störfall in der WV für einen Pegnitzer Stadtteil war. M.f.G. Leo
Übrigens: Ich will NICHT behaupten, dass der ZwV-Werkleiter gelogen hätte, als er beim Pressetermin erklärte, "man sei jederzeit bereit gewesen in die Betriebstagebücher Einsicht nehmen zu lassen". Aber er hat unwiderlegbar den Sachverhalt "wissentlich unzutreffend" dargestellt. Ein Ablehnungsschreiben des ZwV-Anwalts und die Versäumnis der gesetzten Frist haben zu nachstehender Klage geführt: [[File:18_000111_20181016090338948-1.pdf]]
Dem Rechtsgutachten könnte man noch Anmerkungen zum Prozedere des Verwaltungsablaufs beifügen: Lt. VVWas hat die Untere Wasserbehörde gem. § 12 WHG - nach objektiver Sachverhaltsprüfung durch die techn. Gewässeraufsicht als Fachbehörde - in pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob ausnahmsweise die Voraussetzungen für die Auflassung einer ortsnahen Wasserversorgung i.S.d. § 50 (2) WHG vorliegen. Die Sachverhaltsfeststellung der Fachbehörde muss transparent, nachvollziehbar und durch einen externen Sachverständigen nachprüfbar sein.
Ich gestehe den Verbandräten gern zu, jederzeit soviel und was auch immer beschließen zu können. Die interessante Frage ist, ob mangels wasserrechtlicher Zuständigkeit rechtwidrige Beschlüsse Rechtswirksamkeit erlangen können, oder zunächst nur eine Absichtserklärung des ZwV bleiben. Im Fall Leups haben sie eher weniger Entscheidungsspielraum, denn die wasserrechtliche Kompetenz einen rechtswirksam fortbestehenden WR-Beschluss zu ändern oder aufzuheben haben NICHT die Verbandsräte, sondern nur die Unteres Wasserbehörde, die dazu - nach Öffentlichkeitsbeteiligung - einen (von allen Betroffenen anfechtbaren) rechtsfehlerfreien & rechtsmittelfähigen Bescheid erlassen muss.
Bezüglich dieser, vorhersehbar strittigen, Frage empfehle ich den Verbandsräten sich - zur Vermeidung eines langwierigen Verwaltungsrechtsstreits durch alle Instanzen - vom zuständigen Juristen der Reg. v. Ofr., Dr. Szechenyi, Attila.Szechenyi@reg-ofr.bayern.de neutral und objektiv beraten zu lassen. Erst danach sollte ein seriöser Rechtsbeistand des ZwV seine Erfolgsaussichten abwägen. Guten Abend noch
Es gibt da noch ein interessantes Rechtsgutachten, das man beim ZwV und dessen Anwalt zumindest lesen sollte, bevor es sich das VG-Bth verinnerlicht. Lag man beim ZwV nicht schon mal wegen Beratungsresistenz bezüglich einer erlaubnisfreien Hofwasserversorgung daneben?
Trinkwasser: gemeindliche Pflichtaufgabe Publiziert am 8. April 2015 Auszug aus einer rechtsgutachterlichen Stellungnahme von RA Dr. Jochen Hofmann-Hoeppel / Höchberg
Ergebnis: Soweit und solange eine quantitativ und qualitativ ausreichende Bedarfsdeckung mit Trinkwasser aus ortsnahen Vorkommen mit vertretbarem Aufwand möglich ist, ist sie vorrangig zu verwirklichen, dies auch dann, wenn die Kosten höher sind als die Bedarfsdeckung aus ortsfernen Wasservorkommen (Fernwasserversorgung).
Kommunale Trinkwasserversorgung als gemeindliche Pflichtaufgabe (Download) Rechtliche Grundlagen der Trinkwasserversorgung 1. Die gemeindliche Verpflichtung, die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in den Grenzen gemeindlicher Leistungsfähigkeit herzustellen und zu unterhalten, ist gemäß Art. 57 Abs. 2 Satz 1 BayGO gemeindliche Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis als Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft (Art. 83 Abs. 1 BV i. V. m. Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BayGO). 2. „Flankiert“ werden die landesrechtlichen Regelungen von BayGO und BayFwG durch das WHG des Bundes: a) Gemäß § 1 a Abs. 3 WHG a. F. war durch Landesrecht zu bestimmen, dass der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken ist, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegen stehen. Nach h. M. war damit durch den Bundesgesetzgeber beabsichtigt, 1. den verantwortungsvollen Umgang mit regional zur Verfügung stehenden Wasserressourcen zu stärken, 2. besonders wertvolle Wasservorkommen vor einer großräumigen Überforderung zu schützen, flächendeckend den Grundwasserschutz zu fördern und 3. die transportbedingten Risiken für die Trinkwasserqualität zu vermeiden oder zu verringern vgl. insoweit Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auflage 2004, RdNrn. 167 ff.; Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 9. Auflage 2007, § 1a WHG, RdNr. 25a; Hendler/Grewing, Der Grundsatz der ortsnahen Versorgung im Wasserrecht, ZUR 2001 (Sonderheft), Seite 146 ff. Nach herrschender Meinung trat damit durch den grundsätzlichen Vorrang ortsnaher Wasserversorgung im Interesse der Gewässerbewirtschaftung sowie der Gewährleistung der Versorgungssicherheit hinsichtlich der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, 11 Abs. 1 Satz 1 BV eine Einschränkung insoweit ein, als es sich bei § 1a Abs. 3 WHG a. F. um ein gesetzliches Optimierungsgebot mit der Folge handelte, dass es der Abwägung grundsätzlich zugänglich und bedürftig war und eine größtmögliche Verwirklichung nach Maßgabe eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses gebot vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 9. Auflage 2007, § 1a WHG, RdNr. 25c. b) Der in § 1a Abs. 3 WHG mit dem o. g. Wortlaut enthaltene „Grundsatz“ als „gemeinsame Bestimmung für Gewässer“ wurde nach der erfolgten Novellierung des WHG durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I, Seite 2585 ff.) auf der Grundlage des durch Art. 1 des Änderungsgesetzes zum Grundgesetz vom 28.08.2006 (BGBI. I, Seite 2034) neu eingefügten Titels der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG („Wasserhaushalt“) mit identischer Zielrichtung in § 50 Abs. 2 WHG dahingehend übernommen, dass Ø der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken ist, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegen stehen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 WHG n. F.), Ø der Bedarf „insbesondere“ dann mit Wasser aus ortsfernen Wasservorkommen gedeckt werden darf, wenn eine Versorgung aus ortsnahen Wasservorkommen nicht in ausreichender Menge oder Güte oder nicht mit vertretbarem Aufwand sichergestellt werden kann {§ 50 Abs. 2 Satz 2 WGH n. F.).
Gemäß § 50 Abs. 3 WHG n. F. haben die Träger der öffentlichen Wasserversorgung Ø auf einen sorgsamen Umgang mit Wasser hinzuwirken (§ 50 Abs. 3 Satz 1 WHG n. F.), Ø die Wasserverluste in ihren Einrichtungen gering zu halten und Ø die Endverbraucher über Maßnahmen zur Einsparung von Wasser unter Beachtung der hygienischen Anforderungen zu informieren (§ 50 Abs. 3 Satz 2 WHG n. F.). Hinsichtlich der Maßgabe des § 50 Abs. 2 Satz 2 WHG n. F., wonach eine Bedarfsdeckung aus ortsfernen Wasservorkommen u. a. dann zulässig ist, wenn die Versorgung aus ortsnahen Wasservorkommen „nicht mit vertretbarem Aufwand sichergestellt werden kann“, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem nicht „vertretbaren“ Aufwand auszugehen ist. Breuer: Wasserpreise und Kartellrecht, NVwZ 2009, 1249 ff., 1251 hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Vorrang der ortsnahen Wasserversorgung, der durch § 50 Abs. 2 Satz 1 WHG n. F. verdeutlicht und hinsichtlich seiner unmittelbaren Geltung verstärkt worden sei, finanzielle Gesichtspunkte der Gestalt einschließt, dass die Überschreitung der Kosten einer Eigenwasserversorgung durch Kosten des Fernwasserbezugs für sich genommen keine Abweichung vom Grundsatz der ortsnahen Versorgung rechtfertigt. Mit anderen Worten: Soweit und solange eine quantitativ und qualitativ ausreichende Bedarfsdeckung aus ortsnahen Vorkommen mit vertretbarem Aufwand möglich ist, ist sie vorrangig zu verwirklichen, dies auch dann, wenn die Kosten höher sind als die Bedarfsdeckung aus ortsfernen Wasservorkommen (Fernwasserversorgung).
Nach dem NK-Artikel vom 24.11 sehe ich Erklärungsbedarf:
Man darf es schon merkwürdig finden, dass HaHü den unvoreingenommenen Lesern vorgaukeln will, für die Feuerwehr müsse als Löschwasser ausschließlich Trinkwasser bereitgehalten werden. Die Wehrmänner wollen das Löschwasser doch nicht trinken um dann die "Feuersbrunzt" auszupinkeln !
Auch mit seinem Kurzzeitgedächtnis scheint da was hinterfagbar: Zum Höhepunkt der diesjährigen Jahrhundert-Trockenperiode gab es eine Großübung der Leupser und Nachbarwehren. Ergebnis in kürzester Zeit war eine "nahezu unerschöpflche" Saugleitung zur Fichtenohe hergestellt. Die Reservekapazität im Hochbehälter wurde NICHT unterschritten. Man mag das bestreiten, aber Bgm. Raab und der stellv. Kreisbrandinspektor waren anwesend und konnten überzeugt werden. - So stand es zumindest im NK (und der berichtet doch keine Fake News wenn es um den ZwV geht).
Und da gibt es noch die Zahlen und Daten aus dem Downloadbereich der Juragruppen_HP: Maximalverbrauch 12´000 m³ p.a.; Wegfall des landw. Großverbrauchers 4 - 5000 m³ p.a. = zusätzliche Reservekapazität > 33 %, oder anders betrachtet, Zunahme der Reserve um mehr als 50 % des Maximalbedarfs der verbleibenden Verbraucher. So großzügig würden sich andere Eigenversorger ihre Reservekapazität nur wünschen = das ist eine zukunftssichere quantitative Versorgungsperspektive!
Es gibt da allerdings auch noch das beruhigende Schreiben des LRA, wonach es im Aufbewahrungszeitraum der Betriebstagebücher keine meldepflichtigen Verunreinigungen des Trinkwassers gegeben hat und Dr. v. Stetten noch 2017 bestätigte, dass die Leupser Anlage der TwVO entspricht. - So kann man sich qualitative Versorgungsicherheit vorstellen. Prost mit samtig weichem, bekömmlichen dunklen Gradlbräu!
Vorweg zur Überschrift: Wozu ein Gesprächstermin, wenn man - einseitig - nicht verhandeln will? Wozu die Bedingung, Anwälte beizuziehen wenn es nur um Smalltalk gehen soll? Merkwürdig! Mein aktueller Informationsstand: Mittlerweile hat auch die StA-BT, die zunächst kein Ermittlungsverfahren eröffnen wollte, auf Druck des Gentsa-BA, am 20.11. unter Az.: 124 Js 10106/18 durch Gruppenleiter StA Götz mitgeteilt, dass "das Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Beschuldigten Hans Hümmer wieder aufgenommen wurde". Zunächst wäre jede Spekulation voreilig. Erst wenn die Ermittlungsverfahren zu einer Anklageerhebung führen würden könnte es wieder spannend werden.
Ich verschweige nicht, dass es - aufgrund einer Anzeige - auch gegen mich ein Ermittlungsverfahren gibt: Wegen einer Wildkamera, die im Wasserschutzgebiet der Leupser Quellen sichergestellt worden sein soll. Es wird bei der StA-BT unter Az.: 103 Js 11423/18 geführt. Ich bin zuversichtlich, dass das Verfahren eingestellt werden muss denn: Das sichergestellte Objekt hat mir nie gehört, ich habe es nie in Händen gehalten, ich kenne es nicht! Ich habe dem Anzeigeerstatter mit § 164 StGB falsche Anschuldigung gekontert - man wird sehen wer auf dünnerem Eis steht!
Eigentlich sind das überflüssige Nebensächlichkeiten. Entscheidender wird sein, ob die beantragte Förderung von 500´000,- € für den (Zwangs-)Anschluss von Leups platzt.
Bautechnisch interessant würde es dann, wenn es zu einer verwaltungsgerichtlich verfügten Rückübereignung der Leupser Quellgrundstücke käme. Wohin dann mit dem Druckausgleichs-HB für den Ringleitungsschluss der Fernleitung? Bzw. zu welchen Bedingungen an den Standort des Jetzigen? Könnte es dann diesbezüglich doch noch Verhandlungsbedarf geben, obwohl der ZwV nicht verhandeln will
Vielleicht ist das eine Information die Bgm. Pirkelmann und den Verbandsräten aus der ZwV-Zentrale bisher vorenthalten wurde, bekannt ist sie dort.
Nachricht aus dem StMUV: Heute per E-Mail mit Az:27-A0140-2018/978 bestätigt: ---------------------------------------------------------------------------------------------------- a. Zur Dienstaufsichtsbeschwerde gg. WWA Hof wg. Beihilfe zum Subventionsbetrug wird bei der Reg. v. Ofr. ermittelt. b. Parallel wird bei der StA-Hof ein Ermittlungsverfahren wg. Subventionsbetrug (Juragruppenverantwortliche) und Beihilfe (WWA-Hof) geführt. Wenn das so ausginge wie man in einem Rechtsstaat erwarten dürfen sollte, würde ich wieder an Rechtsstaatlichkeit glauben. Andere würden wohl an ihrem Überego und Kontostand Abstriche machen müssen.
Stellv. Vorsitzender Bgm. Pirkelmann und die Verbandsräte ständen dann vor schweren Entscheidungen. Sie müssten 1. nach geltendem kommunalem Haushaltsrecht die Verantwortlichen für den Verlust von 500´000,- €,- zugesicherter Fördermittel in Regress nehmen (Privatinsolvenz für die beiden Betroffenen?) 2. Dienstaufsichtlich prüfen lassen ob die beiden in ihrer Position als Vorstand und Werkleiter noch haltbar sind. 3. Das könnte problematisch werden. Eine Umlegung des vorsätzlich verursachten Schadens auf den Wasserpreis wäre unzulässig. 4. Der vorsätzlich verursachte Vermögenschaden könnte auch den Straftatbestand der Amtsuntreue erfüllen und müsste dann der StA angezeigt werden, wenn man sich nicht selbst der Begünstigung schuldig machen will.
Ein ursprünglich vermeidbarer Skandal im Kommunalwahljahr, der den "Falschen" mehr Stimmen einbringen würde, als den "etablierten Platzhirschen" - auf ihre Kosten - lieb sein kann. Image-Totalschaden jetzt kaum noch vermeidbar, unverzügliche Schadensbegrenzung unvermeidbar!
Nur dumm gelaufen? Schadenfreude wäre leider noch voreilig. man muss die Ermittlungsergebnisse abwarten, also bitte Geduld ! Ich werde über die Ermittlungsergebnisse, sobald ich Kenntnis erhalte, zeitnah berichten.
Selbstverständlich habe ich, und auch mein Kollege Stefan Brand, zahlreiche Fragen gestellt, die von Manfred Thümmler, Edmund Pirkelmann und Hans Hümmer ausführlich und umfassend beantwortet wurden. Wir bekamen auch Einblick in die Betriebstagebücher. Diese Betriebstagebücher sind akribisch genau geführt und werden laut Werklerleiter Hans Hümmer jährlich vom Wasserwirtschaftsamt überprüft. dann müsste darin seit vierzig Jahren stehen, dass der Fassungsbereich nicht bescheidgemäß eingezäunt istEine nachträgliche Manipulation ist daher ausgeschlossen. Diese Betriebstagebücher können jederzeit auch von Vertretern des Vereins Pro Quellwasser Leups e.V. eingesehen werden. Eine diesbezügliche Klage zur Einsichtnahme ist daher nicht erforderlich und würde somit nur unnötig Geld kosten. Der Anwalt der Leupser hatte Frist gesetzt für die Einsicht; der Anwalt des ZwV hat das abgelehnt und die Frist verstreichen lassen! Daraufhin wurde beim VG Klage erhoben. Sie können Kopie dieses Schriftwechsels von den Leupsern erhalten! Fakt, nach der umfangreichen Aktenlage die mir inzwischen vorliegt, ist, das der Bau einer Verbund- bzw. Ringleitung nach Leups zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit der Leupser Bürger unabdinbar ist. Stichwort auch: Zweites Standbein, welches inzwischen jede Wasserversorgung braucht. Die Verbundleitung kostet alleine schon über 2,3 Millionen Euro bei einer Förderung von 500.000 Euro.
Nach den Akten des ZWV hat das StMUV den Bau einer Ringleitung schon 2015 als NICHT förderungsfähig abgelehnt. Beantragt wurde dann nur ein Anschluss von Leups an die Fernleitung.
Die strecke von Leups DN 100 bis zur Fernleitung Bodendorf > Kaltenthal beträgt nur 200 m = Fördersatz 80,- €/m + 25,- € Felszulage (nachrechnen!). Die nicht förderungsfähige Fernleitung DN 200 ist 5,2 km lang. Das kann man so dem Erläuterungsbericht zum Förderantrag entnehmen.
Dringend erforderlich wäre zudem eine Sanierung der Leupser Trinkwasseranlage die mit Kosten von 1,45 Millionen Euro geschätzt ist. Diese Schätzung ist willkürlich überzogen und akut gibt es keine behördliche Aufforderung, Dr. v. Sretten bestätigt 2017 Anlage entspricht der TwVO.[blau] Dafür gäbe es keinerlei Förderung. Stimmt so nicht ganz! Es kann daher der Solidargemeinschaft aller von der Juragruppe zu versorgenden Bürger nicht zugemutet werden diesen Mehraufwand von 1,45 Millionen Euro zusätzlich zu der Verbundleitung mit 2,3 Millionen Euro zu tragen. Das war der Solidargemeinschaft für Trockau auch zumutbar! Der Wasserpreis von derzeit 1,80 Euro pro Kubikmeter würde dann für alle Anschlussteilnehmer der Juragruppe deutlich ansteigen. Das kann man nachrechnen! Es steigt an, weil 5,2 km NICHT förderungsfähige Str5ecke gebaut werden! Alleine schon von daher sehe ich keinerlei Möglichkeit mehr, die Leupser Quellen zu erhalten.
Ergänzend sei noch angemerkt, dass die Juragruppe der Stadt Pegnitz angeboten hat, die Wasserversorgung Leups wieder zurückzunehmen und diese dann in eigener Regie weiter zu betreiben. Dies wurde jedoch vom Pegnitzer Stadtrat einstimmig abgelehnt. [/quote] Falsch: Die Juragruppe will sich des Ärgers mit den Leupsern entledigen und hat ultimativ Pegnitz aufgefordert aus der Juraruppe auszuteten., denn der ZwV kann lt. Satzung nicht kündigen. Die Juragruppe hatte seite 1978 die Wassereinnahmen aus den Leupser Quellen, aber nnicht annähernd vergleichsweis in deren Erhaltung investiert wie in die andere Insellösung am Heimatort des Werkleitres - in Trockau!
Nicht nur nach politischen Mehrheiten, sondern nach Recht und Gesetz, hier § 50 (2) WHG ! Meine Anerkennung an diesen korrekt couragierten Verwaltungsleiter, dass er sich seines Diensteids erinnert. Die in der Juragruppe mitmischen schienen ihn wohl mit "Blitzableiter" geschworen zu haben? M.f.G. Leo
Eine sehr positive Entwicklung, die ich so kaum noch erwartet hätte. Ich nehme an, dass niemand hinterfragt hat ob die Informationen die die Verbandsräte erhalten haben, immer so "schlüssig" waren wie Bgm. Pirkelmann überzeugt ist. Es dürfte allerdings für alle Beteiligten noch zu früh sein die Korken knallen zu lassen.