Quarantänestreit LRA ./. FW-Kreisrat begraben, unter den großen Teppich gekehrt, oder doch eine "unendliche Geschichte"? --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Darf man sich fragen, wie es um die vom Landrat vor der Wahl versprochene „neue Transparenz“ im LRA bestellt ist, wenn ein weitum bekannter Kreisrat Betroffener ist? Oder ist noch Platz genug unter dem großen Teppich im LRA? > Gibt es ein OWi-Verfahren, oder müssen die Vorwürfe „dementiert“ werden? > Gab es eine „verbale Übergriffigkeit“, wegen der eine Mitarbeiterin „krankgeschrieben“ wurde, oder muss das LRA „relativieren“? > Sollte am Ende die Fraktion des betroffenen Kreisrats doch recht haben, dass alles nur Teil einer üblen Kampagne sein könnte? Das wäre dann keine Petitesse, sondern eine kaum noch zu überbietende Peinlichkeit. Ob dafür eine Entschuldigung aus dem LRA ausreicht, oder es eine Rücktrittsforderung aus dem Kreistag rechtfertigen würde – sollen Andere entscheiden. > Also bitte Transparenz herstellen, denn: Warum sollte man im LRA etwas ungelöst 'auf die lange Bank schieben', was man leichter schnell 'unter den Teppich kehren' kann?
Stand im Bericht hier nicht: "der Werkleiter H. übertönte immer wieder die Kritik der Leupser" oder so ähnlich? Ist das "kundenfreundliche" Öffentlichkeitsarbeit einer Körperschaft öffentlichen Rechts? Heißt es nicht im Volksmund, "wer schreit hat unrecht"? - Wie sehr dürfte man das annehmen wenn ein Lautsprecher (Megaphon) technisch verstärkt wird?
Und zur Erinnerung: am 06.12.2019 wurde der ZwV-Lausprecher durch einen überlassenen Wasserwerfer "argumentativ unterstützt"! Eine dabei "begossene" Teilnehmerin reimte , durchnässt und fröstelnd: "Oh weh, ohne Meinungs- und Demonstrationsfreiheit > Demokratie ade?"
Wie war das noch im Volksmund?: "Lügen haben kurze Beine". Das kann so nicht stimmen, denn dann wären alle Dackel Lügner ;-) - So ist es halt, wenn Wahrheiten mit Halbwahrheiten vermischt und manchmal von Unwahrheiten überlagert werden. ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- > In einer Pressemitteilung der Juragruppe vom Januar 2019 ist im Förderbescheid nachzulesen, dass Trockau an die Fernleitung angeschlossen wird, aber primär ihre eigene Wasserversorgung weiter beibehalten wird. Dieser "trockene" Anschluss erfolgte im Dezember 2019, die Aufrechterhaltung der Eigenversorgung als 2. Standbein für die redundante Versorgungssicherheit wird mit DIN 2000 begründet. - Leups wurde im Dezember 2019 angeschlossen! Für Leups scheint diese DIN nicht zu gelten, die WV-Leups wurde - gem. einem Verbandsbeschluss - aufgelassen (steht den Leupsern keine Versorgungssicherheit als zweites Standbein zu?) Diese Auflassung ist übrigens mit einem Landtagsbeschluss vom März 1981 (nachzulesen in der Zeittafel auf der HP des ZwV-J) unvereinbar, denn darin wird die Erhaltung ortsnaher Wasserversorgung (Wie im § 50 (2) WHG) auch nach Fernleitungsanschluss gefordert! > Aus der Homepage der Juragruppe kann anhand einer Kopie des Notarauftrags der Stadtverwaltung entnommen werden, dass schon 2017 Wasserversorgungsgrundstücke von Leups, Trockau, Troschenreuth und Zips - gegenleistungsfrei - an die Jurgagruppe übereignet wurden. Bezüglich Leups steht im WR-Bescheid, dass diese Grundstücke dauernd im Eigentum der Stadt (als Rechtnachfolger seit Eingemeindung) in deren Eigentum verbleiben müssen (WR-Bescheidkopie ebenfalls in der HP der Juragruppe zu finden). in § 4 (7) der ZwV-Satzung steht zudem, dass die Grundstücke nur "soweit erforderlich zur unentgeltlichen Nutzung zu überlassen (nicht übereignen) sind". Das ist unbeanstandet seit Zugehörigkeit der Orte zur Juragruppe so erfolgt! - Die oberste Wasserbehörde LfU hat dazu schriftlich erklärt, dass es im Wasserrecht keine Übereignungspflicht gibt! In der bay. Verfassung ist ein grundsätzliches Schenkungsverbot enthalten und die bayGO ließe Ausnahmen davon nur für Stiftungen zu, wenn sie sonst ihre Aufgaben nicht erfüllen könnten. Der ZwV ist keine Stiftung und hat das satzungsgemäße Recht für seinen Versorgungsauftrag kostendeckende Gebühren zu erheben. - Also, was sind Fakes, was nachprüfbare Facts ???
Wie war noch der Spruch im Volksmund: "wer einmal lügt, dem glaube nicht, auch wenn ..... ) Die erfreuliche Transparenz auf der ZwV-HP ist halt, zur Erheiterung vieler und zum Ärgernis mancher, auffällig oft inkompatibel !
Dass nur Trockauer zugelassen waren muss irritieren, denn auch NICHT-Trockauer sind (ob freiwillig oder durch Anschlusszwang) Wasserkunden der Juragruppe! Das Megaphon für den Lautsprecher war nur der Einstieg, die Steigerung war dann am 06.12.2019 der Einsatz des durch Bgm. Raab "aus reiner Gefälligkeit" dem ZwV überlassenen Wasserwerfers der FFW-Pegnitz für eine "Druckdemonstration" des Ringleitungsanschlusses bei Leups. Einer "Fake Show", denn der Wasserwerfer verdoppelt Druck und Durchfluss vom Übernahmehydranten. Damit die Peinlichkeit nicht ganz in Vergessenheit gerät, hier nochmal ein Rückblick und eine Aktualisierung des inzwischen staatsanwaltschaftlich geprüften Sachverhalts:
Wasserspiele des ZwV-Juraguppe bei Leups anlässlich der Ringleitungseröffnung am 06.12.2019 ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Durch ein Schreiben der StA-BT (Ermittlungsergebnis zu einem Teilaspekt) gibt es inzwischen aktuell eine andere Sachverhaltsdarstellung der "Druckvorführung" zur Ringleitungseröffnung als sie bisher verbreitet wurde. Daraus ist entnehmbar: > Bgm. Raab hat das TLF 24/50 - auf Anfrage - dem ZwV-J "aus reiner Gefälligkeit" überlassen. Es war also keine kostenpflichtige "technische Hilfeleistung" im Sinne der (damals noch von M. Thümmler als Bgm. unterschriebenen) Pegnitzer FFW-Kostensatzung. > Das Fahrzeug wurde von zwei namentlich bekannten "freiwilligen" Personen "in ihrer Freizeit bedient"
> Es gibt unwiderlegbare Beweismittel (Bild & Ton), dass der Befehl "Wasser marsch" per Megaphon vom Verbandsvorsitzenden M. Thümmler gegeben wurde. + Dadurch liegt die Verantwortung ausschließlich bei der Juragruppe, der FFW-Pegnitz können in keiner Weise Vorhaltungen gemacht werden! +
- Dass es sich nicht - wie seitens des ZwV behauptet - um eine Druckdemonstration gehandelt haben kann, ergibt sich aus den technischen Daten des TLF-Herstellers und der DIN 2000: > die im TLF integrierte Kreiselpumpe produziert für den Wasserwerfer einen Druck von 8 bar mit 2400 l/min Wasserdurchsatz, der Fernleitungsdruck beträgt üblicher Weise um 4 bar, bei einem Wasserdurchsatz am Strahlrohr von nur 1200 l/min.
Durch die unbestreitbare Beregnung der GV-Straße bei, lt. Wetterstation Bodenfrost - 3 °C, musste die Vernässung der Straße zwangsläufig zu einer Vereisung der ungesicherten Fahrbahn führen. > Ob das ein strafbarer gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr war - ist noch nicht abschließend geklärt. Auf dem Beweismaterial ist auch erkennbar, dass durch das quergestellte TLF und das quer über die Fahrbahn gerichtete Strahlrohr am Übergabeschacht, sowie durch die Gäste des ZwV die Straße unabgesichert blockiert war. > Ob dadurch der Tatbestand der Nötigung erfüllt war, ist ebenfalls noch Gegenstand nicht abschließend eingestellter staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen.
Das LRA lässt sich merkwürdig lange Zeit mit der angekündigten Erklärung zum "Fall Hümmer". So transparent wie vor der Wahl angekündigt ist das nicht. Es mag vll. auch daran liegen, dass man dort wg. Corona überlastet ist. Das sollte sich durch die rückläufigen Inzidenzahlen hoffentlich bald ändern. Ich halte es schon für, in einer Pressemitteilung Berichtens wert ob der Kreisrat tatsächlich Opfer einer Kampagne geworden ist, oder ob die nach seiner Intervention (wenn sie wie geschildert stattgefunden hätte) krank geschriebene LRA-Mitarbeiterin das Opfer ist. Nur wenn sie in ursächlichem Zusammenhang damit auf körperliche Beschwerden davongetragen hätte wäre es Körperverletzung und damit ein für Behörden anzeigepflichtiges Offizialdelikt. Ich sehe hier für die Öffentlich schon Erklärungsbedürfnis, ob das Verhalten von Mandatsträgern oder des Landrats als ihrem Repräsentanten zu beanstanden wäre! Wäre es nicht angebracht, dass die Presse hier in regelmäßigem Abstand nachfrägt, bis eine plausible Presserklärung erfolgt ist? Bleibt gesund, verfallt nicht in den Coronakoller!
Müsste sich, abhängig vom Ausgang des Quarantänestreits und nach Klärung der Vorwürfe bezüglich des Umgangs Hümmers mit dem LRA-Personal, die FW-Fraktion nicht überlegen ob ihr Fraktionssprecher sein Kreistagsmandat behalten kann ohne den Freien Wählern zu schaden? "Breittreten" in der Öffentlichkeit ist sicher für eine "schmerzlose", interne Erledigung kontraproduktiv. Bis auf weiteres wäre deshalb Zurückhaltung geboten, denn bis Abschluss des Verfahrens gilt für JEDERMANN die Unschuldsvermutung!
Wir haben hier die Darstellung Hümmers gelesen, die Darstellung des LRA ist aus der Presse bekannt, eine weitere ist (nach Prüfung der Rechtslage) angekündigt. Könnte, ohne Vorwegnahme dieser, meine nachstehende Wahrnehmung der möglichen Rechtlage zutreffen? Bitte beachten sie im nachstehenden Text unbedingt den Konjunktiv! ------------------------------------------------------------------------------------ Angebliche Missachtung einer Quarantäneanordnung des LRA durch Kreisrat Hans Hümmer Trockau
1. Wenn die bisher öffentlich gewordene Darstellung des LRA-BT zutreffend wäre, dann hätte H. H. – nach meinem Leseverständnis und Rechtsempfinden - nicht fahrlässig gegen die Quarantäneanordnung verstoßen, sondern die Anordnung vorsätzlich nicht befolgt.
§ 29 Ordnungswidrigkeiten, Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer sich fahrlässig oder vorsätzlich entgegen § 26 außerhalb einer Wohnung aufhält. Bei strafrechtlicher Relevanz kann allerdings eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu maximal fünf Jahren verhängt werden (§§ 74, 75 IfSG). > Als Straftat könnte u.a. ein provokativ vorsätzlicher Verstoß gegen die Quarantäneanordnung (§ 74 IfSG) bewertet werden.
2. Wenn sich bestätigen würde, dass die Arbeitsunfähigkeit der LRA-Mitarbeiterin auf den Umgang Hümmers mit ihr zurückzuführen wäre, könnten außerdem die Straftatbestände einer Beleidigung, Bedrohung und/oder Nötigung mit der Folge von (schwerer) Körperverletzung einer Überprüfung auf strafrechtliche Relevanz bedürfen. Dann wäre doch nicht gänzlich auszuschließen, dass der Fall als Offizialdelikt zu verfolgen wäre?
Das SMUV hat am 04. 04. bestätigt, dass die Förderung nach RzWas 2018 für den Ringleitungsschluss Bodendorf > Kaltenthal und Anschluss von Leups und Trockau an die Fernleitung NICHT zu beanstanden sei. Der bay. ORH prüft allerdings weiter; falls er zu einem anderen Ergebnis käme wäre es zu spät, dann wären die Baukosten längst angefallen. Die dann unsubventionierten Baukosten müssten voll auf den Wasserpreis umgelegt werden; nur so eine runde Million - Peanuts? Es bleibt spannend!
Ich gehe davon aus, dass man bei der Juragruppe meine Posts mitliest. Deshalb halte ich es nicht für kontraproduktiv meine persönliche Vorstellung einer Problemlösung des Leupser Wasserstreits offenzulegen und hier einen konstruktiven Einigungsvorschlag zu unterbreiten: --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Nach dem nun so nach und nach die Stellungnahmen des SMUV und der LfU, SMII und StMJ und anderer kompetenter Behörden eintrudeln, scheint sich unübersehbar deutlich abzuzeichnen: 1. Die Ultimative Aufforderung des ZwV-Werkleiters die Quellgrundstücke müssten übereigneit werden war rechtlich "nicht korrekt". Sein Anspruch ist mit der Überlassung (i.S.d. § 598 BGB u. ff.) zur unentgeltlichen Nutzung gem. § 4 (7) der ZwV-Satzung erfüllt. Unangenehme Folge: Dadurch wäre dann unabweisbar der Betrugstatbestand durch arglistige Täuschung erfüllt. 2. Der gegenleistungslose Übereignungsbeschluss der Stadtverwaltung bezüglich der Quellgrundstücke war, weil ohne Rechtsgrundlage und Erforderlichkeit, sowie entgegen einem Veräußerungsverbot im WR-Bescheid, rechtsfehlerhaft. Folge: Der Verfasser der Beschlussvorlage wäre dem Tatvorwurf der Amtsuntreue durch Beihilfe dabei ausgesetzt. 3. Der ZwV hat nicht die hoheitliche Befugnis, entgegen einem unbefristeten Bescheid, eine WV-Anlage per Verbandsbeschluss aufzulassen, dieser hoheitliche Verwaltungsakt ist dem LRA vorbehalten. Der Auflassungsbeschluss ist rechtsfehlerhaft 4. Der neue Förderbescheid von 2018 bezieht sich ausdrücklich auf ein "ZWEITES STANDBEIN" als REDUNDANTE Versorgung (heißt. nur bei Störfällen oder Wasserknappheit). Eine Auflassung der ortsnahen Primärversorgung i.S.d. § 50 (2) WHG wäre subventionserheblich und würde die Rückforderung gewährter Fördermittel auslösen. 5. Die Verweigerung der UIG-Auskunft ins Betriebstagebuch nehmen zu dürfen fällt beim VG durch: Das Gesetz sieht eine Bedingung zur Beiziehung zweier Parteianwälte dafür NICHT vor! 6. Die noch anstehende Unterlassungsklage geht ins Leere; das AG hat schon bei der vorausgegangenen Klage am 25. 03. in aller Deutlichkeit festgestellt, dass sich eine Körperschaft öffentlichen Rechts auch unangenehmer Kritikstellen muss, ohne die Meinungsfreiheit einschränken zu lassen und daraus Ansprüche herleiten zu können. Alles in Allen: Ein erheblicher Imageschaden für den ZwV in der Öffentlichkeit und großer Vertrauensverlust in den Versorger ist - wenn diese Verfahren alle öffentlich ausgetragen werden - unabwendbar! -------------------------------------------------------------------------------------- Dabei könnte man das Problem mit Einsichtsbereitschaft und Vernunft unkompliziert, nichtöffentlich, leise und unauffällig aus der Welt schaffen:
Der ZwV baut mit dem neuen Förderprogramm RzWas seine 5 km Ringleitungsverbindung und die 200 m Anschlussstrecke ans Netz Leups.
Es wird zwischen den Parteien (ohne Anspruch auf Vollständigkeit meines Vorschlags) vertraglich vereinbart: a) dass die Leupser Quellen WR-Bescheid gemäß DAUERHAFT die bewährte ortsnahe PRIMÄRVESORGUNG i. S. d. § 50 (2) WHG BLEIBEN und die Fernleitungsanbindung nur als Redundanz für Ausnahmesituationen genutzt wird. b) der Fassungsbereich umgehend nach d.a.a.R.d.T. eingezäunt wird. c) der ZwV die strikte Einhaltung der TwVO und EigenüberwachungsVO und den Leupsern jährliche Einsichtnahme ins Betriebstagebuch zusichert. d) Die Quellgrundstücke ins Eigentum der Stadt Pegnitz rücküberführt werden, wie es der WR-Bescheid als Schutzauflage mit Veräußerungsverbot beinhaltet. Im Gegenzug könnten die Lepser - wenn der ZwV alle bisher aufgelaufenen Verfahrens- u. Anwaltskosten übernimmt - die Rücknahme aller anstehenden Klagen zusichern und auf Anzeigen wg. Betrug gg. den Werkleiter und Haushaltsuntreue gg. den Verwaltungsleiter verzichten. -------------------------------------------------------------------------------------- Es erscheint mir leider ausgeschlossen so eine Vereinbarung mit dem Werk- und involvierten Verwaltungsleiter zu erreichen. Hier sehe ich im Interesse des ZwV- und des Ansehens kommunaler Selbstverwaltungsinstitutionen Bgm. Pirkelmann und Bgm. Raab und andere unbefangene Verwaltungsräte, sowie auch den Landrat und die Regierungspräsidentin als redliche Vermittler gefordert. Sollte die aufgezeigte Chance eines "Verhandlungsfriedens" nicht einen ernsthaften Einigungsversuch wert sein?
Jetzt wird mir die neuerdings beim ZwV-Werkleiter zu beobachtende Nervosität erklärbar! Die StA hat den ZwV sicher - längst bevor ich nun informiert wurde - zu einer Erklärung zu den aktuellen Vorwürfen aufgefordert. -------------------------------------------------------------------------------------- OStA Dr.Stühler, Gensta Bamberg teilte mir heute unter Az.: 220 Zs 194/19 mit, dass gegen die Juragruppenverantwortlichen bei der StA-Hof unter Az.: 190 Js 2496/19 ein Ermittlungsverfahren wg. Subventionsbetrug – Zeitraum vor 2017 (RzWas 2013 – 2016 und nach RzWas 2018) eingeleitet wurde. Mögliche Folgen für den ZwV durch die unterschiedlichen Fälle: a) Anträge vor 2017 "interkommunale Zusammenarbeit", falls vollendeter Subventionsbetrug nachweisbar, soweit nicht verjährt: Verfahrenseinstellung unwahrscheinlich b) Neuer Antrag 2018, falls "Härtefall" nicht vorliegt: Wieder Rücknahme des Förderantrags, diesmal 900´000,- €, als Voraussetzung, dass die StA-Hof erneut einstellen kann. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Ich könnte mir immer noch vorstellen, dass sich Bgm. Pirkelmann in seiner ZwV-Funktion (ohne den einsichtsunfähigen Werkleiter) mit den Leupser Wasserrebellen einigen könnte, um zumindest die anstehenden vier VG-Klagen und eine Unterlassungsklage beim AG-BT zu vermeiden.
Bezüglich der o.g. Ermittlungen sollte sich für den Hofjuristen des ZwV - unabhängig davon - auch ein Weg finden die Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Hofer StA zu erreichen.
Es kann für verunsicherte Bürger nützlich sein, die richtigen Fragen an die richtigen Behörden zu stellen. Um so mehr wenn man die Ansprechpartner kennt. ;-)
Das UiG und VIG stellen zudem sicher, auch zeitnah korrekte Antworten zu bekommen: UIG-Anfrage an die LfU zur abschließenden Klärung ob die ultimative Übereignungsaufforderung des ZwV bezüglich der Leupser Quellgrundstücke rechtens war, oder die Tatbestandsmerkmale eines Betrugs durch arglistige Täuschung erfüllt. ------------------------------------------------------ Anfrage an die LfU (SMUV)
Sehr geehrter Herr Pavlovic! Danke für ihre rasche und kompetente Antwort. Für einen in "Verwaltungsdeutsch" ungeübten Leser könnte leider der Eindruck entstanden sein, dass Sie (unbeabsichtigt) zum Ausdruck brachten, dass die "grundsätzliche" Erwerbspflicht nach dem LfU-Merkblatt auch dann anzuwenden ist, wenn sich das Grundstück bereist seit langer Zeit im öffentlichen Eigentum (hier der versorgungspflichtigen Kommune) befindet und beim Beitritt zum Zweckverband diesem (i.S.d. §§ 598 BGB u. ff.) gemäß dessen Satzung § 4 (7) unentgeltlich überlassen (heißt NICHT: "übereignet") wurde. Dadurch hat der ZwV bereits seit 1978 die alleinige volle Verfügungsgewalt eines "Besitzers auf Dauer der ZwV-Zugehörigkeit" erlangt, wodurch Eingriffe Dritter - wie vom Gesetzgeber gewollt - sicher ausgeschlossen sind. Würden Sie mir zustimmen, dass unter DIESEN Voraussetzungen aus dem VGH-Urteil KEINE Übereignungspflicht herausinterpretierbar ist, sondern die darin zitierten ausnahmsweisen Abweichungstatbestände greifen? 1. Können Sie daher meine Rechtsauffassung bestätigen, dass es in diesen Fall keine Erwerbspflicht geben kann? 2. Der ZwV hat erstmalig 2016 und dann zuletzt 2018 die Auflassung der WV auf den Quellgrundstücken beschlossen. Schließt das nicht die behauptete Erwerbserforderlichkeit ohnehin - als nicht plausibel begründbar - definitiv aus? 3. Im WR-Bescheid für die WV ist als wasserrechtliche Schutzauflage in Abs. III d festgeschrieben: "Grundstücke müssen dauerhaft in Eigentum der Kommune verbleiben". Das ist ein faktisches Veräußerungsverbot! Steht dieses nicht auch und zusätzlich einer gegenleistungslosen Übereignung entgegen? Danke für zeitnahe Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer
Schnakenstich oder Zeckenbiss? ------------------------------------------------------ Anfrage an: Staatsanwaltschaft Hof Verwendete Gesetze: Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Umweltinformationsgesetz Bayern (BayUIG) Antwortfrist: Bis 27. April 2019 = in 4 Wochen, Zusammenfassung der Anfrage: Können Sie bitte bestätigen, dass Sie aufgrund eines Hinweises z. Zt. prüfen, ob die Förderanträge des ZwV-Juraguppe nach RzWas 2013 und 2016 "interkommunale Zusammenarbeit" und nach RzWas 2018 "Härtefall" - bezüglich subventionserheblicher (Falsch-)Angaben/-berechnungen (un)beanstandbar sind?
Satire, oder doch nahe an der Realität? ----------------------------------------------------------------------------------------- Der legitime „Leupser Wasserstreit“ um die WR-Bescheid gemäße Erhaltung der ortsnahen, autonomen Quellwasserversorgung i. S. des WHG (= übergeordnetes Bundesrecht!) wurde anfänglich von der Presse als Sturm im Wasserglas abgetan. Dass diese „Petitesse“ das Potential hatte sich zu einer Provinzposse zu entwickeln, wollte keiner der Verantwortungsträger in der Stadtverwaltung, beim Wasserversorger und den Aufsichtsbehörden erkennen. Weil der ursächlich für die Auseinandersetzung Verantwortliche sich dabei mit der Sensibilität und Einsichtsfähigkeit eines spanischen „toro de lidia“ (Kampfstier) in die Arena stürzte, hat sich inzwischen daraus zwar keine Seeschlacht, aber eine schmutzige Schlammschlacht entwickelt. Dass aber asymmetrische Konflikte auch für Großmächte heutzutage nicht mehr zu gewinnen sind, sollten der Versorger und die verbündeten Behörden schon seit den Teutoburger Wald, Tirol, Indochina, Vietnam und spätestens seit Afghanistan eingesehen haben! An dieser obligatorischen Einsicht fehlt es leider bisher noch elementar. Hoffentlich sind die noch offenen Verwaltungsgerichtsentscheidungen hilfreich, dass sie doch noch zu dieser gelangen! Ich erlaube mir zu spekulieren: Durch die Nadelstiche der Pikadores wird der „toro de lidia“ (lies: Kampfstier) blind vor Wut und stürzt sich auf das, ihm vom Matador hingehaltene, rote Tuch > den scharfen Degen dahinter sieht er nicht. Ergebnis: Er endet wie alle Kampfstiere im Sand der Arena und kommt zur Fiesta auf dem Grill! Venceremos Amigos! Der Matador und seine Picadores dürfen sich dann hinter "Freiheitshelden" wie Arminius der Cherusker, Aterix & Obelix, Andreas Hofer, Fidel Castro, Che Guevera, Ho Tschi Minh und den Taliban in die Galerie der „Moskitos, die Elefanten Widerstand leisteten“ einreihen. Ein schöner Traum, aber vielleicht lässt ihn eine unabhängige Justiz durch faire Verhandlungsführung wahr werden? – Die Hoffnung stirbt zuletzt (auch wenn sie letztlich doch stirbt). - Das wäre dann zwar nur eine relativ unbedeutende (weil bloß regionale) Niederlage für Amigokungelei und Bürokratur (lies: Diktatur der Bürokraten), aber ein vertrauensbildender Sieg für rechtsstaatlichen Verwaltungsvollzug, statt Resignation und Erstarrung in der "Jurasumpf-Filzokratie". 😉 [[File:78f45e22f96f01dfaa1c0078be610add--margarete-quotes.jpg|none|auto]] |addpics|n3a-9-babb.png,n3a-a-5dc8.jpg|/addpics|
Inzwischen trudeln tröpfchenweise über > fragdenstaat.de < Informationen aus dem SMUV und von der LfU ein, die inhaltlich "nicht so ganz" den Wunschvorstellungen des ZwV-Werkleiters und seiner Verbündeten in Behörden und Kommunalpolitik entsprechen dürften. :-( Bei Pro Leupser Quellwasser kommen sie dagegen gut an und machen Hoffnung für den weiteren Verlauf des Wasserstreits beim VG-Bayreuth. :-) Es bleibt spannend, bis Mitte April stehen noch ein halbes Dutzend Antworten aus. ;-)
Im Letzten Absatz des bemüht objektiven Beitrags von Herrn Bartsch kann man lesen*: "Wie es hieß sind beim VG-BT noch weitere Klageanträge anhängig. Ob es tatsächlich zu Verhandlungen kommt ist offen." Die Klagen sind von VG angenommen, der Streitwert ist festgestellt und der Prozesskostenvorschuss fristgerecht entrichtet worden. Hier stellt sich schon die Frage an Herrn Bartsch, von wem er einen Hinweis hat der seine geäußerten Zweifel gegründet, wenn selbst der betroffenen Klägerseite "pro Leupser Quellwasser" keine derartige Information vorliegt Käme sie aus dem VG (was ich für seeehr unwahrscheinlich halte!), müsste man wegen dieser Indiskretion leider Befangenheit befürchten. Käme sie vom Zweckverband wäre es wohl eher Zweckoptimismus als seriöse Information! Wie (un)genau dieser mit dem Inhalt seiner Informationen nimmt, ist inzwischen mehrfach aufgedeckt worden. [[File:Unbenannt.png|none|auto]]
* Was man leider NICHT zu lesen bekam war, dass der Richter die im Klageantrag des ZwV enthaltene Forderung nach "Schmerzensgeld und Schadensersatz", sowie die überhöhte Streitwertvorstellung der Kläger mit deutlichen Worten verworfen hat. Auch diese Info gehört m.E. zu seriöser Berichterstattung über einen Vergleich. Der Leser sollte erkennen können, welche Zugeständnisse BEIDE Seiten machen mussten.
Heute wurde im Amtsgericht Bayreuth über die Unterlassungsklage des ZwV-Juragruppe gegen „Pro Leupser Quellwasser e.V.“ verhandelt. Faktisch ein Unentschieden, im Ergebnis ein knapper Punktsieg für „Pro Leupser Quellwasser“. Wer will kann es auch anders interpretieren, bilde sich jeder seine eigene Meinung.
Dem erfahrenen Richter gelang es mit souveräner Verhandlungsführung, den zunächst abgeneigten Klägeranwalt zu überzeugen, dass sein diesbezüglich erkennbar nicht so einsichtsbereiter Mandat einem Vergleich zustimmen solle. Nach einer eingeräumten Verhandlungspause gelang dies auch.
Mit der festgeschriebenen Kostenaufteilung können sich beide Parteien abfinden.
Pro Leups verpflichtet sich die Assoziation zu Pippi Langstrumpf auf der Webseite aus den beklagten Beiträgen zu entfernen. Pro Leups darf auch nicht weiter behaupten, dass die Sachverhaltsdarstellung des Werkleiters „wissentlich falsch“ war. Pro Leups darf aber nach wie vor eine eigene, davon abweichende - richtigstellende - Sachverhaltsdarstellung verbreiten. Damit können die Leupser nach Bekundung der beimTermin gut vertretenen Vorstandschaft gut klarkommen.
Nicht erfüllt wurden dagegen die Erwartungen des Klägers, der noch im Winter in Waischenfeld bei einer Pressekonferenz erklärt hatte, „er bekomme nun, weil der die Leupser wegen des Inhalts ihres Homepage-Beitrags verklagt habe, von denen Schadensersatz und Schmerzensgeld“. Der ZwV-Werkleiter wird sich nun damit abfinden müssen, dass der Richter diese Seifenblasenvorstellung mit „leisem Knall“ platzen ließ. Seiner unterschwelligen, aber erkennbaren Absicht den Widerstand der Leupser über Kostenbelastung zu brechen, ist er mit diesem Vergleich jedenfalls keinen Schritt näher gekommen. Dass er persönlich kein Schmerzensgeld bekommt dürfte ihn dabei am meisten schmerzen.
Kein Grund zum feiern, aber Grund genug für die Leupser, um heute beim Gradlbräu zum Fastenbrechen einzukehren.
Akzeptiert! Auch wenn ich mich dieses Eindrucks leider nicht so leicht erwehren kann! Ungeprüft übernommene Falschdarstellungen zu veröffentlichen ist m. E. journalistisch unprofessionell.
Die Überschrift stimmt leider NICHT mehr! Der ZwV und die Stadt Pegnitz verweigern zu dem zweifelhaften Grundstücksdeal die Auskunft nach dem UIG! Deshalb sind nun auch Feststellungsklagen anhängig. Ob sich daraus dann Verpflichtungsklagen herleiten lassen wird sich zeigen.
Interessanter könnte auch eine Antwort aus der Landtagsverwaltung sein: Wenn sich neue Sachverhalte ergeben, können auch abgeschlossene Petitionen wieder aufgenommen werden. Das ist der Fall, die Leupser Wasserrebellen können mit Kopien des Schriftwechsels für die Ministeriumsstellungnahme beweisen, dass das LRA wissentliche Falschangaben zum Sachverhalt gemacht hat. Das Landtagsamt hat diese neue Beweislage anerkannt. Ein neuer Termin wird öffentlich sein und die Petenten können zu einer mündlichen Anhörung anwesend sein. - HaHü und sein Pressevertreter Brand haben sich evtl. doch etwas zu früh gefreut.
Interessant dürfte auch eine Auskunft der Reg. v. Ofr. sein: Es ist nach Kommunalrecht möglich, dass künftig nicht nur Bgm. und Stadträte als Verbandsräte des ZwV benannt werden, sondern auch Vertrauensleute der Bürger der Mitgliedskommunen und Ortsteile. Eine solche "vertrauensbildende Maßnahme" könnte durchaus zu häufigerer Hinterfragung der Beschlussvorlagen des Werkleiters und geändertem Abstimmungsverhalten führen.
Nicht nur einige Entscheidungen des VG, sondern auch Rückmeldungen aus SMUV, SMII, SMJ, und nachgeordneten Behörden stehen noch aus. Es bleibt spannend, warten wir´s ab!
Übrigens: Das LRA-UWB hat schriftlich erklärt, die Wasserbücher lägen dort NICHT vor! Das WWA hat erklärt man kenne sie nicht, sie würden nur "anlassbezogen" geprüft, dazu habe es bisher keinen Anlass gegeben. Wer lügt denn nun die Behörden oder der ZwV-Werkleiter? Übrigens wenn die Bücher so akribisch geführt wären wie die Presse nach Einsicht verkündet hat, hätte doch auffallen müssen, dass es darin keine Eintragungen über die nach der EigenüberwachungsVO monatlich vorgeschriebene Kontrolle des Fassungsbereichs gibt, der Wr-Bescheid widrig seit dem Juragruppenbeitritt immer noch uneingezäunt ist?