Keine Maskenpflicht im Einzelhandel auf Grundlage des Hausrechtes

Keine Maskenpflicht im Einzelhandel auf Grundlage des Hausrechtes

05.04.2022 20:32

Keine Maskenpflicht im Einzelhandel auf Grundlage des Hausrechtes

Diese Rechtsauffassung vertritt der mir persönlich bekannte Forchheimer Rechtsanwalt Mario Bögelein, ein ausgeweisener Experte der Rechtsgrundlagen der Corona-Schutzmaßnahmen.

Nach Abschaffung der gesetzlichen Grundlage für die Anordnung einer Maskenpflicht außerhalb von Hotspots wird derzeit heiß diskutiert, ob eine solche Maskenpflicht von den Einzelhändlern im Rahmen des Hausrechtes angeordnet werden kann. Nach Ansicht von Rechtsanwalt Bögelein ist dies nicht möglich, da das sogenannte Hausrecht keine Rechtsgrundlage hierfür bietet. Auch ein Bußgeld kann bei einem Verstoß nicht fällig werden.

Grundsätzlich sind infektionsschutzrechtliche Anordnungen wie die Anordnung einer Maskenpflicht für das Betreten der Geschäftsräume nur dann möglich, soweit diese auf die einschlägigen Bestimmungen im Infektionsschutzgesetz oder der daraus basierenden Landesverordnung, in Bayern die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, gestützt werden können. Soweit in diesen bundes- oder landesrechtlichen Vorgaben keine Beschränkungen vorgesehen sind, ist auch eine zusätzliche Infektionsschutzmaßnahme auf Basis des sogenannten Hausrechtes nicht möglich, was nachfolgend erläutert wird:

Verstoß gegen Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz denkbar

Eine Zugangsbeschränkungen zu privatrechtlich organisierten Räumlichkeiten ist möglich, stößt aber an ihre Grenzen, wenn diese Maßnahme diskriminierend ist. Eine solche Diskriminierung ist einerseits denkbar, soweit die Zugangsbeschränkungen gegen die Vorschriften des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstößt. Demnach sind Benachteiligungen von Menschen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität nicht zulässig.
Von dieser Regelung dürfte aber nur ein geringer Teil der Kunden betroffen sein.

Maskenpflicht als vertragliche Nebenpflicht nicht verkehrsüblich


Die Anordnung einer Maskenpflicht ist nach Ansicht des Verfassers aber auch darüber hinaus nur möglich, wenn dem Kunden eine vertragliche Nebenpflichten zum Tragen einer Maske im Rahmen des Kaufvertrages trifft. Zwar könnte der Einzelhändler als Nebenpflicht des mit dem Kunden zu schließenden Kaufvertrages die Einhaltung von besonderen Anordnungen fordern. Allerdings ist auch dies nur möglich, soweit die angeordnete vertraglichen Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB „verkehrsüblich“ ist. Gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB hat nichts anderes für das Vorfeld des Abschlusses des Kaufvertrages zu gelten. Nach der Vorschrift entsteht ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB auch durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bzw. dem Betreten der Verkaufsräume.

Der Gesetzgeber und auch der Verordnungsgeber haben jedoch klargemacht, dass mit dem Auslaufen der Maßnahmen am 02.04.22 verpflichtende infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nur im Falle der Hotspotregelung gemäß §28a Infektionsschutzgesetz verhältnismäßig und damit verkehrsüblich sind.

Der Eingriff in die Grundrechte des Kunden ist nur dann verhältnismäßig und die Anordnung einer Maßnahme verkehrsüblich, wenn es sich um notwendige Schutzmaßnahmen handelt, die nur soweit rechtmäßig sind, als sie zur Verbreitung einer Krankheit erforderlich sind. Maßnahmen dürfen nur dann getroffen werden, solange sie erforderlich sind. Dies ist nach dem Willen des Gesetzgebers und des Verordnungsgebers seit 03.04.22 außerhalb von sog. Hotspots gerade nicht mehr der Fall.Dementsprechend kann in diesem Fall auch kein Bußgeld fällig werden.

„Die Anordnung einer Maskenpflicht im Einzelhandel auf Basis des Hausrechtes ist nach unserer begründeten Rechtsansicht rechtswidrig. Allerdings bleibt davon das freiwillige Trage der Maske oder auch die Abgabe einer Empfehlung durch den Einzelhändler unberührt und damit weiterhin möglich. Lediglich die Anordnung einer Pflicht auf Grundlage des Hausrechtes ist nicht möglich“, erläutert RA Bögelein.

Siehe: https://boegelein-axmann.com/keine-maske...FbMSNio-q8ZYNEA


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