Weil der Inzidenzwert die letzten drei Tage im Landkreis Forchheim unter 100 lag, gilt ab heute folgendes, auch wenn er heute wieder über 100 liegt. Diese Regeln können sich am kommenden Freitag aber schon wieder ändern, wenn der Inzidenzwert bis dahin durchgängig über 100 liegt:
Kontaktbeschränkungen:
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird.
Die Sportausübung ist wie folgt zulässig:
nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4 Abs. 1 sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.
Handels- und Dienstleistungsbetriebe und Märkte dürfen wie folgt öffnen:
die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel sowie der Großhandel. Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt. Die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften ist unter Beachtung der Auflagen des § 12 Abs. 1 Satz 6 BayIfSMV zulässig. Für die o.g. zulässigerweise geöffneten Betriebe gelten die Auflagen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 bis 6 der 12. BayIfSMV. Die Dienstleistungen der Friseure sowie im hygienischen oder pflegerischen Umfang erforderlichen Umfang die nichtmedizinische Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege dürfen angeboten werden nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 der BayIfSMV. Die Öffnung der Arztpraxen, Zahnarztpraxen und allen sonstigen Praxen, soweit in Ihnen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht oder medizinisch notwendige Behandlungen angeboten werden, ist zulässig unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 der BayIfSMV. Zusätzlich ist die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig; hierfür gilt Satz 4 Nr. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 m2 der Verkaufsfläche; der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden nach Maßgabe von § 2 zu erheben.
Für außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen gilt:
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. § 17 Satz 2 gilt entsprechend.
Kulturstätten
Die Kulturstätten können für Besucher nur nach vorheriger Terminbuchung unter folgenden Voraussetzungen öffnen: a) die zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig gewahrt wird; b) für die Besucher besteht FFP2-Maskenpflicht; c) der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen; d) der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden nach Maßgabe von § 2 zu erheben. Es gilt keine nächtliche Ausgangssperre
Es gelten alle Regelungen zu Schließungen und Einschränkungen nach der 12.BayIFSMV. Diese Regelungen gelten für den Landkreis Forchheim bis zu einer anderslautenden Bekanntmachung des Landratsamtes Forchheim. Maßgeblich für die Festlegung des Inzidenzwertes sind nach der bundesgesetzlichen Festlegung in § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG die Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts (RKI).
Der Kommentar
Mit solchen sich ständig ändernden Regelungen werden die Menschen völlig verwirrt. Niemand weiß mehr wann und wo was genau gilt. Was heute noch gilt, kann in drei Tagen schon nicht mehr gelten falls der Inzidenzwert durchgängig wieder über 100 angestiegen ist. So kann das auf Dauer nicht mehr lange weitergehen und vor allen Dingen dürfen die Maßnahmen nicht nur am Inzidenzwert festgemacht werden. Sondern auch an der Belegung der Intensivbetten mit Covid-19 Patienten in einer Region. Im Nachbarlandkreis Bayreuth gelten wegen höherer Inzidenz weiterhin nächtliche Ausgangssperren und man braucht für einen Besuch in einem Ladengeschäft einen negativen Corona-Schnelltest. Im Landkreis Forchheim gilt dies alles aktuell nicht mehr. So fährt der Kunde aus dem Landreis Bayreuth mit einem viel höherem Inzidenzwert dann eben in den Nachbarlandkreis Forchheim zum Einkaufen. Dadurch werden mehr Bewegung, mehr Verkehr und mehr Kontakte verursacht, die man gerade vermeiden will.
Die Menschen sollen ja genau verwirrt und zermürbt werden. Ständige Änderungen, Zuckerbrot und Peitsche (hammer and dance), Salamitaktik, Lockerungen und Verschärfung... All das kommt nicht von ungefähr und aus Unfähigkeit heraus. Die wissen genau was sie tun und mit welcher Folter Methode sie die Menschen gefügig machen.