Weil im Landkreis Forchheim der Inzidenzwert über 7 Tage unter 100 unterschritten wurde, entfällt die nächtliche Ausgangssperre ab 0 Uhr am morgigen Donnerstag. Heute, Aschermittwoch, gilt sie aber noch von 22 bis 24 Uhr. Teilt das Landratsamt Forchheim mit.
Im Landkreis Forchheim wurde der Sieben-Tage-Inzidenz-Wert von 100 Neuinfektionen eine Woche lang unterschritten. Daher entfällt für den Bereich des Landkreises Forchheim ab Donnerstag, 18. Februar 2021, 0:00 Uhr, die nächtliche Ausgangssperre, teilt das Landratsamt mit.
Ab Montag, 22. Februar, gilt für den Landkreis Forchheim:
1. Präsenzunterricht an den Schulen im Raum Forchheim
In folgenden Klassen findet Präsenzunterricht statt, soweit der Mindestabstand von 1,5 Meter durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, ansonsten gilt Wechselunterricht:
- an den Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Grundschulen
- an den Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Förderzentren einschließlich der Schulvorbereitenden Einrichtungen sowie an weiteren Jahrgangsstufen der Förderzentren in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und weiterer Förderbedarf sowie Hören und weiterer Förderbedarf
- an den Schulen für Kranke in Abstimmung mit den Kliniken und
- in den Abschlussklassen der übrigen Schulen. 2. Eingeschränkter Regelbetrieb der Kindertagesstätten
Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die jeweiligen Träger haben ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmenhygieneplanes auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen; dabei sind einrichtungsspezifische Anforderungen und die Umstände vor Ort zu berücksichtigen.
- Die Betreuung erfolgt in festen Gruppen.
3. Bildungsangebote
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind unter folgenden Voraussetzungen in Präsenzform zulässig:
- Der Mindestabstand von 1,5 m kann durchgehend und zuverlässig eingehalten werden.
- Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz.
- Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art der Weiterbildung nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame Schutzmaßnahmen zu treffen.
- Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.