Corona-Infektionsschutzmaßnahmen und „Bundesnotbremse “Was gilt im Landkreis Bayreuth?
Auf welcher Grundlage beruhen die Änderungen?
Mit Wirkung zum 23. April 2021 trat die durch den Bund beschlossene Änderung des Infektionsschutzgesetzes (sog. „Bundesnotbremse“) in Kraft.
Im Gleichlauf wurde ebenfalls die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geändert. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat den Landkreis Bayreuth mit Bekanntmachung vom 23. April 2021 erstmalig in den Inzidenzbereich zwischen 150 und 200 eingestuft. Wann kann es Lockerungen geben?
Eine Lockerung für die inzidenzbezogenen Regelungen erfolgt gemäß § 3 Nr. 2 der 12. BayIfMSV, wenn der Landkreis für mindestens 5 Tage den maßgeblichen Inzidenzwert ununterbrochen unterschreitet. Der Landkreis Bayreuth gibt dies am 5. Tag der Unterschreitung bekannt. Die Maßnahme gilt dann am übernächsten darauffolgenden Tag.
Welche Änderungen gelten?
Ab dem 24.04.2021 gelten nunmehr für den Landkreis Bayreuth folgende Regelungen:
1. Inzidenzabhängige Regelungen Kontaktbeschränkungen (§ 4 der 12. BayIfSMV)
Die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften für Kinder aus höchsten zwei Hausständen ist untersagt. Alle weiteren Kontaktbeschränkungen bleiben unverändert bestehen.
2. Sportausübung (§ 10 der 12. BayIfMSV)
Die Ausübung von Individualsportarten ist nur allein, zu zweit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. Zuvor war die Ausübung des Individualsports mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person erlaubt. Handels-und Dienstleistungsbetriebe, Märkte (§ 12 der 12. BayIfSMV)
Für Betriebe, die gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 erlaubtes Sortiment verkaufen (z. B. Lebensmittelhandel, Direktvermarktung, Drogerien, etc.) ist nach § 12 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Halbsatz 2 der 12. BayIfSMV nur noch ein Kunde je 20 m² für die ersten 800 m² der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 40 m² für den 800 m² übersteigenden Teil der Verkaufsfläche zulässig.
Zuvor war nach § 12 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Halbsatz 1 der 12. BayIfSMV ein Kunde je 10 m² für die ersten 800 m² der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m² für den 800 m² übersteigenden Teil der Verkaufsfläche zulässig.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 7 Nr. 3 der 12. BayIfSMV ist der Einlass von einzelnen Kunden in Geschäfte verboten.
Zuvor war der Einlass von einzelnen Kunden in Geschäfte nach vorheriger Terminbuchung erlaubt, wenn ein negatives Ergebnis vorlag (POC-Antigentest oder Selbsttest vor max. 24 Std, oder PCR-Test vor max. 48 Std.).
Der Gesetzgeber hat diesbezüglich den Inzidenzgrenzwert von 200 auf 150 gesenkt, sodass Geschäfte, die bisher Kunden unter Vorlage eines negativen Testseinlassen durften, dies ab 24.04.2021 nicht mehr tun dürfen.
Körpernahe Dienstleistungen sind mit Ausnahme der Dienstleistung von Friseuren und Fußpflege nach wie vor untersagt.
Das Personal ist nun zusätzlich verpflichtet bei einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 FFP2-Masken im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu tragen. Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen ist nur zulässig, wenn der Kunde ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegt und wenn der Zutritt durch vorherige Terminreservierung gesteuert wird. Auch Arztpraxen, Zahnarztpraxen und sonstige Praxen, soweit in ihnen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht oder medizinisch notwendige Behandlungen angeboten werden, sind gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 der 12. BayIfSMV nunmehr verpflichtet, für das Personal FFP2-Masken im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu verwenden.
Gastronomie(§ 13 der 12. BayIfSMV)
Die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zwischen 22 Uhr und 5 Uhr ist untersagt.
Schulen und Tagesbetreuung für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige(§§ 18 und 19 der 12. BayIfSMV)
Die Entscheidung über die Schließung von Schulen und Tagesbetreuungsangeboten für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige wird nicht mehr freitäglich für die gesamte nächste Woche festgelegt, sondern richtet sich nach demallgemeinen Verfahren bei inzidenzabhängigen Regelungen in § 3 der 12. BayIfSMV. Aktuell findet folglich bis auf Weiteres in der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe, der Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen sowie in sonstigen Abschlussklassen Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt. In allen übrigen Schularten und Jahrgangsstufen wird Distanzunterricht durchgeführt. Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist untersagt. Regelungen zur Notbetreuung werden vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Bekanntmachung erlassen. Nächtliche Ausgangssperre (§ 26 der 12. BayIfSMV)
Folgende Ausnahmen von der nächtlichen Ausgangssperre gelten nun zusätzlich:
• allgemein für bei Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen.
• Erweiternd für die Berufsausübung im Sinne des Art. 12 abs. 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderen Medien.
Inzidenzunabhängige Regelungen: Personenbeförderung (§ 8 der 12. BayIfSMV)
Bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personen nah-oder Fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung besteht für Fahrgäste sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung FFP2-Maskenpflicht.
Für das Kontroll-und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. Freizeiteinrichtungen (§ 11 der 12. BayIfSMV)
Zu Freizeiteinrichtungen aus § 11 Abs. 1 der 12. BayIfSMV gehören ebenfalls namentlich benannt Indoorspielplätze. Der Betrieb von Freizeiteinrichtungen ist nach wie vor untersagt.
Gastronomie(§ 13 der 12. BayIfSMV)
Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr vor Ort ist in folgenden Fällen ausnahmsweise zulässig:
• Speisesäle in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen oder Einrichtungen der Betreuung
• gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben, die ausschließlich der Bewirtung der zulässig beherbergten Personen dienen,
• Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind,
• die Bewirtung von Fernbus-und Fernfahrenden, die beruflich bedingt Waren, Güter oder Personen auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können
• nicht-öffentliche Personalrestaurants und nicht-öffentliche Kantinen, wenn deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe beziehungsweise dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn eine individuelle Speiseneinnahme nicht in getrennten Räumen möglich ist .Der Betreiber hat dabei sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Gästen, die nicht zu demselben Hausstand gehören, gewährleistet ists owie ein Schutz-und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Eigentlich wollte ich einen Kommentar dazu schreiben. Die Betonung liegt auf eigenlich. Ich habe nun lange überlegt. Ich werde es lassen, dies zu kommentieren weil nun keine Sau mehr durcblickt was wann und wo überhaupt gilt.
In Bayern gilt die vom Bundestag und Bundesrat beschlossene und vom Bundespräsidenten unterzeichnete "Bundesnotbremse" ohnehin nicht. Da gelten weiterhin verschärfte Maßnahmen ala Söders Gnaden.
Zu was also der ganze Unsinn mit einem Bundesgesetz gegen dass die Freien Wähler vor das Bundesverfassungsgericht ziehen aber in Bayern in der Regierungskoalition mit der CSU noch härteren Maßnahmen als in Berlin beschlossen zustimmen ?
Einleuchtend ist das Ganze jedenfalls für mich schon lange nicht mehr. Allenfalls noch amüsant.
Das hab ich mir auch überlegt.... Ging es bei der Bundesnotbremse nicht um Einheitlichkeit? Also irgendwie lockerer geht nicht, aber schärfer natürlich schon??!
Zitat von Anja Linke im Beitrag #3Das hab ich mir auch überlegt.... Ging es bei der Bundesnotbremse nicht um Einheitlichkeit? Also irgendwie lockerer geht nicht, aber schärfer natürlich schon??!
Genau, schärfer geht in den Bundesländern, lockerer nicht. Alle Bundestagsabgeordeten, die diesem Gesetz zugestimmt haben, haben den kompletten Gesetzestext zuvor offenbar nicht gelesen ! Hätten sie es, hätten sie nicht zustimmen dürfen. Dies ist ganz klar und eindeutig verfassungswidrig.