Erfolg am VG Stuttgart: Ungleichbehandlung von Geimpften und Genesenen rechtswidrig
VG Stuttgart kritisiert in mehreren Entscheidungen die politische Aktivität des RKI
FORCHHEIM/STUTTGART (pr-)
Mit vier Beschlüssen vom 14. und 15.März hat das VG Stuttgart den Eilanträgen der von dem Forchheimer Rechtsanwalt Mario Bögelein vertretenen Antragssteller gegen die Verkürzung des Genesenenstatus vollumfänglich stattgegeben. Das Gericht folgte vollständig der Argumentation der Antragsteller und begründete den Beschluss nicht nur mit der Rechtswidrigkeit der Verweisung an das RKI in §2 Nr. 5 SchAusnahmV, sondern mit einer weiteren bahnbrechenden Begründung.
Das Gericht vermag nach der Beschlussbegründung keine hinreichende fachwissenschaftliche Begründung der divergierenden Risikoeinschätzung des RKI von (seit längerer Zeit) vollständig geimpften und vor drei Monaten Genesenen zu erkennen. Das VG Stuttgart kritisiert die fehlende fachwissenschaftliche Begründung für die gänzlich unterschiedliche Risikoeinschätzung bezüglich der Gefahr der Virusübertragung bei Genesenen und Geimpften und findet hierfür deutliche Worte:
Keine politischen Erwägung durch das RKI
„Soweit die Verkürzung des Genesenen-Status dem Zweck dienen sollte, die Impfbereitschaft zu erhöhen, läge darin eine politische Entscheidung, deren Zulässigkeit im vorliegenden Verfahren nicht näher zu untersuchen ist. Denn jedenfalls ist das Robert Koch-Institut als wissenschaftliche Fachbehörde nicht zu politischen Erwägungen berufen, sondern auf rein fachwissenschaftliche Erwägungen beschränkt.
Darüber hinaus liegt nach der Beschlussbegründung des VG Stuttgart auch eine Diskrepanz zwischen den Empfehlungen der STIKO und dem Paul-Ehrlich-Institut zugrunde. Die Regelung führt nach ansucht des Gerichtes zu unzumutbaren Folgen für impfwillige Genesene führt, die ohne zeitliche Lücke vom Status „genesen“ in den Status „geimpft“ wechseln wollen.
Gute Erfolgsaussichten auch nach Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Die Beschlussgründe behalten auch nach der Anpassung des §2 Nr. 5 SchAusnahmV mit der geplanten Überarbeitung des Infektionsschutzgesetzes ihre Gültigkeit. Damit haben auch Eilanträge nach der Änderung weiterhin gute Aussichten auf Erfolg.
„Das VG Stuttgart stellt mit den heutigen Beschlüssen nach unserem Kenntnisstand als erstes Gericht die Ungleichbehandlung von Geimpften und Genesen fest und liefert gleichzeitig noch einen Beitrag zur Manifestation der Gewaltenteilung. Nach der völlig richtigen Ansicht des VG Stuttgart darf sich das Robert-Koch-Institut als wissenschaftliche Fachbehörde nicht von politischen Erwägungen leiten lassen, sondern ausschließlich auf wissenschaftlicher Grundlage entscheiden,“ erläutert Rechtsanwalt Bögelein.