Marktgemeinderat Gößweinstein: Hickhack um Besichtigung eines Baugrundstücks
GÖSSWEINSTEIN
Mit 7 Stimmen einstimmig und nach erfolgter Ortsbesichtigung hatten die Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses eine Bauvoranfrage eines Bauwerbers zugestimmt der auf seinem Grundstück am Ortsrand von Leutzdorf ein Einfamilienwohnhaus errichten will. Mit 7:4 Stimmen entscheid nun der gesamte Marktgemeinderat auf Antrag von Peter Helldörfer (CSU) das Grundstück noch einmal mit dem kompletten Gremium zu besichtigen.
Für Verwirrung sorgte zunächst die Auszählung der Stimmen über Helldörfers Antrag. Zunächst waren sechs Räte dafür und fünf dagegen, dann fünf dafür und sechs dagegen. Erst bei der dritten Abstimmung fand sich dann eine Mehrheit für Helldörfers Antrag. Wie Helldörfer betonte habe er kein Problem das dieses Grundstück im Außenbereich bebaut wird. Mit der Gebäudestellung aber schon. Deshalb stimme er der Bauvoranfrage nicht zu. Jürgen Kränzlein (SPD) befürwortete Helldörfers Antrag auf Ortsbesichtigung des Gesamtgemeinderats, da der Bauantrag nicht unproblematisch sei und man dort vielleicht ein ganzes Baugebiet ausweisen könnte von dem auch die Grundstücksnachbarn profitieren. Berechtigte Bedenken könne man laut Kränzlein nur vor Ort ausräumen. Rainer Polster (FWG) sah keine Notwendigkeit dass sich der komplette Gemeinderat das Grundstück noch einmal ansieht. „Der Bauausschuss hat sich der Sache fachlich angenommen“, so Polster. „Schauen wir es doch noch mal an, da ist doch nichts dabei“, so jedoch zweiter Bürgermeister Georg Bauernschmidt (SPD). „Ich halte das für überflüssig und verstehe die ganze Aufregung nicht“, war Benno Beck (BMG) anderer Meinung. Denn der Bauausschuss habe bereits eine richtige Stellungnahme abgegeben, so Beck. „Aufgrund der Einladung war dies nicht erkennbar“, so jedoch Kränzlein. Es noch einmal anzuschauen, vor allem von unten, wäre doch nur eine Bereicherung“, stimmte Georg Rodler (CSU) für eine nochmalige Besichtigung. Die Baugenehmigungsbehörde am Landratsamt Forchheim teilte dazu inzwischen mit, das für eine in Aussichtstellung der Genehmigung dieses Bauvorhabens mindestens eine Änderung des Flächennutzungsplans notwendig sei.