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Kabarettist Helmut Schleich klagt gegen FFP2-Maskenpflicht - Der Forchheimer Rechtsanwalt Mario Bögelein vertritt ihn
Kabarettist Helmut Schleich klagt gegen FFP2-Maskenpflicht - Der Forchheimer Rechtsanwalt Mario Bögelein vertritt ihn
Anwalt Bögelein erachtet die FFP2-Maskenpflicht wegen fehlender Rechtsgrundlage als unwirksam und auch im Übrigen für unverhältnismäßig.
Von Thomas Weichert
FORCHHEIM/MÜNCHEN
Die Kanzlei Bögelein und Dr. Axmann reichte am 19.01. 2021 für den bekannren bayerischen Kabarettisten Helmut Schleich und stellvertretend für weitere Antragssteller einen Eilantrag gegen die FFP2-Maskenpflicht in Bayern ein. Der Eilantrag und die dazu gehörige Normenkontrollklage zielt darauf ab, die FFP2-Maskenpflicht für den Einkauf im Einzelhandel aufzuheben.
Der Kläger, der bekannte Kabarettist Helmut Schleich, begründet seinen Schritt folgendermaßen: „Die FFP2-Masken gelten selbst nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung für den Privatgebrauch grundsätzlich als nicht geeignet. Wie sollen denn Herr Müller und Frau Meier die Masken sachgerecht aufsetzen? Hier ist die bayerische Staatsregierung eindeutig über das Ziel hinausgeschossen.“
Rechtsanwalt Bögelein ergänzt, dass die FFP2-Maskenpflicht auch aus weiteren Gründen unwirksam und unverhältnismäßig ist: „Das Infektionsschutzgesetz enthält keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Anordnung einer FFP2-Maskenpflicht. Die Maßnahmen der bayerischen Staatsregierung sind auf Grund der möglichen Gesundheitsgefährdung für die Träger nicht zur Eindämmung des Infektionsgeschehens geeignet, da wesentliche Personengruppen die Maske gar nicht oder nur unter ärztlicher Begleitung tragen dürfen.“
Gerade die besonders gefährdeten Risikogruppen sollen nach der Empfehlung des RKI die FFP2-Masken möglichst nur unter ärztlicher Begleitung tragen, um Gesundheitsgefährdungen, die von Atembeschwerden über Gesichtsdermatitis bis hin zu Kreislaufkollaps führen können, zu vermeiden. Diese Personengruppen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können und sollen, werden quasi vom öffentlichen Leben ausgeschlossen, da sie damit auch Lebensmittelgeschäfte nicht mehr betreten können.
Für sie bleibt nur ein Befreiungsattest. Darüber hinaus kann das Schutzniveau nur gesteigert werden, wenn die FFP2-Maske eng, also luftdicht, an der Haut anliegt, was zum Beispiel bei Bartträgern grundsätzlich unmöglich ist. Einen Bart tragen immerhin fast 40% der Männer in Bayern.
„Unseres Erachtens haben nunmehr wesentlich mehr Menschen, einen Anspruch auf ein Attest zur Maskenbefreiung, weil sie nach den Vorgaben des RKI keine Maske tragen können und sollen. Da in der Verordnung für diesen Fall überhaupt keine Maskenpflicht, also auch keine Mund-Nasen-Bedeckung vorgesehen ist, erachten wir die FFP2 Maskenpflicht aus mehreren Gründen als ungeeignet für die Eindämmung des Infektionsgeschehens. Die Einführung der FFP2-Maskenpflicht erhöht nicht das Schutzniveau für die Allgemeinheit, sondern bewirkt wohl eher das Gegenteil.“, erläutert Rechtsanwalt Bögelein die Klage. Auch der Bund und die anderen Bundesländer empfehlen nach den Beratungen am 19.01.20 lediglich eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske und gerade keine FFP2-Maske. Eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes wird zeitnah erwartet.
Rechtsanwalt Bögelein teilt in einer bei mir heute per Mail eingegangenen Pressemitteilung mit, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof seinen Eilantrag zur FFP2-Maskenpflicht im Auftrag seines Klienten Helmut Schleich ohne nachvollziehbare Begründung abgelehnt hat:
Auch europäische Gesundheitsbehörde spricht sich nicht für Alltagsgebrauch von FFP2-Masken aus
Nach der Entscheidung des BayVGH vom 26.01.21 (20 NE 21.171) war es zu erwarten: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat auch den Eilantrag von Helmut Schleich, eingereicht von der Forchheimer Kanzlei Bögelein und Dr. Axmann, (Az 20 NE 21.195) mit Beschluss vom 02.02.21 abgelehnt. Die Beschlussgründe enthalten in beiden Verfahren jedoch lückenhafte und widersprüchliche Begründungen. Darin sind sich Kläger Schleich und Rechtsanwalt Bögelein einig.
Der bekannte Kabarettist Schleich erklärt hierzu: „Die Entscheidung des Gerichts ist bedauerlich, zumal wir sehr gute Argumente und stichhaltige Belege vorgelegt hatten. Wenn Mediziner und Gesundheitsbehörden von einer Nutzung der FFP2 Masken im Alltag abraten, warum sind sie dann in Bayern – und nur hier- Pflicht? Ich jedenfalls sehe beim Einkauf nur sehr wenige Menschen, die die Dinger richtig einsetzen. Wie auch? Sie sind für den Alltag schlichtweg nicht gemacht.” Derweil ist nach Recherchen der dpa bekannt geworden, dass selbst die europäische Gesundheitsbehörde sich gegen eine Empfehlung von FFP2-Masken ausspricht. Nach Angaben der Behörde sprechen auch Kosten und mögliche Nachteile gegen eine Empfehlung, in der Öffentlichkeit FFP2-Masken anstelle von anderen Masken zu tragen.
Sein Anwalt Bögelein ergänzt zur Ablehnung des Eilantrages: „Es ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass die Landesanwaltschaft und letztlich auch der BayVGH den Bürgern elementare Grundrechte, wie das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, welches den Arbeitnehmern im Verhältnis zum Arbeitgeber ausdrücklich zugestanden wird, lapidar in einem Nebensatz abspricht. Der Beschluss des BayVGH hinterlässt bei mir ein Gefühl der Fassungslosigkeit.“
Insbesondere die Beschlussbegründung zu § 28 Abs. 1, § 28 a Abs. 1 Nummer 2 Infektionsschutzgesetz (kurz IfSG) erweist sich nach Ansicht der Rechtsanwälte als nicht haltbar. So wird im Beschluss ausgeführt, dass nach der Gesetzesbegründung unter Verweis auf die Veröffentlichungen des RKI, auch FFP2 Masken grundsätzlich zur Infektionsbekämpfung eingesetzt werden können. Vermeintlich wurden vom Gesetzgeber neben den Community- Masken und medizinischen Masken auch FFP‑2 Masken als geeignet genannt, was sich jedoch nicht nachvollziehen lässt.
Die vom Senat angeführte Gesetzesbegründung enthält schon nicht mehr aktuelle Verlinkung auf Dokumente des RKI und der WHO. Das heißt der Link existiert nicht mehr. Darüber hinaus haben die Rechtsanwälte in der Antragsschrift gerade auf die konkrete Unterscheidung zwischen einer Alltagsmaske bzw. medizinischer Maske und einer FFP2- Maske ausdrücklich hingewiesen.
Die IfSG ermächtigt den Verordnungsgeber lediglich zur Anordnung einer Mund-Nasen-Bedeckung und gerade nicht von FFP2-Masken, die als persönliche Schutzausrüstung gelten.
Es ist daher als sehr bedenklich zu beurteilen, wenn sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zur Begründung des Beschlusses auf einerseits nicht mehr existente und andererseits dem Beschlussgründen widersprechende Einordnung des Gesetzgebers beruft. Der BayVGH hatte sich im Beschluss offensichtlich gar nicht mit den Argumenten der Rechtsanwälte auseinandergesetzt.
Als geradezu grotesk erachtet Rechtsanwalt Bögelein darüber hinaus auch die Beschlussgründe und vorherigen Ausführungen der Landesanwaltschaft in der Antragserwiderung in Bezug auf die Verletzung des Rechtes auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 GG.
Obwohl dies im Arbeitsschutz anders geregelt ist, muss nach Entscheidung des BayVGH bei der Anordnung der FFP2- Maskenpflicht keine medizinische Voruntersuchung und Belehrung stattfinden. Den Bürger*innen werden daher im Verhältnis zum Staat offensichtlich grundlegende Rechte zur Wahrung der körperlichen Unversehrtheit abgesprochen, was die Landesanwaltschaft in der Antragserwiderung wie folgt begründet hat:
„(…) Dies gilt auch für das Erfordernis einer vorherigen arbeitsmedizinischen Untersuchung. Diese dient im betrieblichen Miteinander verschiedenen Zwecken, u.a. der Beweissicherung, aber auch der Wahrung der Rechte des Arbeitnehmers durch eine auch vom Arbeitgeber anerkannte Instanz. Dessen bedarf es vorliegend schlicht nicht. Der Bürger steht dem Staat nicht im Verhältnis wie ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber gegenüber (…)”.
„Eine Begründung für diese geradezu groteske These liefert jedoch weder der BayVGH noch die Landesanwaltschaft. Das ist dann wirklich der Gipfel und nicht mehr nachvollziehbar“, erläutert RA Bögelein.