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Abwasserzweckverband Ehrenbach-Weilersbach-Gruppe gewinnt Rechtsstreit gegen Landratsamt Forchheim – Dieses geht in Berufung nach München
Abwasserzweckverband Ehrenbach-Weilersbach-Gruppe gewinnt Rechtsstreit gegen Landratsamt Forchheim – Dieses geht in Berufung nach München
Von Thomas Weichert
Kirchehrenbach
Am 7. Dezember 2020 erließ das Landratsamt Forchheim einen Bescheid und forderte rückwirkend rund 78 000 Euro vom Abwasserzweckverband der Ehrenbach-Weilsersbach-Gruppe wegen zeitweise fehlender wasserrechtlicher Genehmigung von unbehandeltem Mischwassers aus Regenüberläufen in die Wiesent und den Weilersbach. Dies ließ sich der Verband nicht gefallen, rügte dies auch beim Umweltministerium.
Daraufhin erließ das Landratsamt Forchheim einen neuen Bescheid der am 23. Dezember 2020 zugestellt wurde. In diesem neuen Bescheid nahm nun das Landratsamt die Bewilligung der wasserrechtlichen Erlaubnis ab dem 6. Juli 2015 wieder zurück und sprach die Bewilligung erst zum 1. Januar 2016 aus. Auf Grund dieser Teilrücknahme der gehobenen Erlaubnis wurde dann die Einleitungsgebühr – die im Grunde eine „Strafzahlung“ für eine nicht vorhandene wasserrechtliche Erlaubnis ist - für das Jahr 2015 in voller Höhe auf 169 047 Euro festgesetzt. Dagegen klagte nun der Abwasserzweckverband und bekam in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth vollumfänglich recht. Die fünf Richter urteilten, dass der Bescheid des Landratsamt Forchheim vom 23. Dezember 2020 rechtswidrig ist und daher aufgehoben wird und die Beklagte, in diesem Fall der Freistaat Bayern, alle Verfahrenskosten einschließlich der Verfahrenskosten der beigeladenen Stadtwerke Forchheim zu tragen hat. „Die streitgegenständliche geschützte Teilrücknahme der beschränkten Erlaubnis erweist sich als ermessensfehlerhaft und ist damit rechtswidrig“, so die Verwaltungsrichter in ihrer Begründung. Dies deshalb, weil das Landratsamt bei einer Ermessensausübung von unzutreffenden Erwägungen hinsichtlich der Möglichkeit der rückwirkenden Erteilung ausgegangen sei, insbesondere das dem Zeitpunkt des Jahreswechsels 2015/2016 eine rechtserhebliche Bedeutung vorliege. Das Ganze geht zurück bis ins Jahr 1974. Am 12. Juli 1982 erteilte das Landratsamt dem Abwasserzweckverband auf dessen Antrag vom 30. Mai 1974, also acht Jahre später, eine befristete Erlaubnis zur Gewässerbenutzung bis zum 31. Dezember 2000.
Verwirrung pur
Der Verband beantragte daher am 20. Dezember 2000 eine Verlängerung der Einleitungserlaubnis. Diese Erlaubnis war aber offenbar schon längst erloschen. Denn am 19. Juni 2007 hatte das Landratsamt verfügt, das die Erlaubnis von 1982 nur bis Ende 2014 gilt. Nun wird es immer verworrener. Im Juli 2015 hatte der Verband nach dem Bescheid des Landratsamtes, das die Erlaubnis nur bis 31. Dezember 2014 gelte, einen Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten des bei Regenwetter aus vier Regenüberlaufbecken anfallenden unbehandeltem Mischwassers in die Wiesent und den Weilersbach gestellt. Inzwischen sind drei Klageverfahren gerichtsanhängig. Insgesamt geht es um rund 415 000 Euro, die die Stadtwerke Forchheim und der Abwasserzweckverband und weitere Abwassergäste an das Landratsamt Forchheim bezahlen sollen. Sowohl die Stadtwerke Forchheim als auch der Abwasserzweckverband der Ehrenbach-Weilersbach Gruppe und die ebenfalls beteiligte Verwaltungsgemeinschaft (VG) Gosberg haben inzwischen ihre Anwälte aus drei verschiedenen Kanzleien eingeschaltet und ihre Klagen auf den Weg gebracht. Die VG Gosberg hatte im Jahr 2020 eine auf drei Jahre befristete Erlaubnis erreicht. In der Vergangenheit wurden die Anlagen der in die Kläranlage Forchheim einleitenden Gemeinden als getrennte Anlagen angesehen. Wenn für kurze Zeit eine Gemeinde, beziehungsweise in diesem Fall der Abwasserzweckverband, keine wasserrechtliche Genehmigung in den Vorfluter der Wiesent hatte, dann wurde eine so genannte „Abwasserabgabe“ fällig. Die lag immer so bei 5000 bis 6000 Euro. Nun auf einmal, weil laut Verwaltungsrat Clemens Denzler ein neuer Sachbearbeiter im Landratsamt damit betraut wurde, sollte der Abwasserzweckverband nachträglich für das Jahr 2015 eine Abwasserabgabe in Höhe von 78 734 Euro bezahlen. Und dies obwohl das Landratsamt Forchheim mit Bescheid von 30. Dezember 2015 dem Abwasserzweckverband die wasserrechtliche Erlaubnis rückwirkend zum 6. Juli 2015 erteilt hatte.
Noch teurer
Dann auf einmal wurde es noch teurer, weil das Landratsamt nicht nur ein halbes, sondern ein ganzes Jahr ohne wasserrechtliche Erlaubnis verabscheidete. Nun auf einmal wurden rund 170 000 Euro fällig. Denn das Landratsamt ist nun zu der Rechtsauffassung gelangt, dass die Abwasseranlage der Stadt Forchheim inklusive aller Abwassergäste als „hydraulische Einheit“ anzusehen sind. Nach dieser Rechtsmeinung, die zuvor anders ausgelegt wurde, würden nun fehlende wasserrechtliche Genehmigungen, unter anderem auch in Pretzfeld als Abwassergast und der VG Gosberg, dazu führen, dass nicht nur diejenigen Abwasseranlagen mit der Abwasserabgabe belastet werden, die kein Wasserrecht besessen haben, sondern die Gesamtabwasseranlage als hydraulische Einheit. Dies würde nun dazu führen, das nun auch sämtliche Einwohner der Stadt Forchheim zur Abwasserabgabe herangezogen werden, obwohl die Stadtwerke Forchheim durchgängig eine wasserrechtliche Erlaubnis hatten. Dem aber noch nicht genug: Ebenfalls am 23. Dezember 2020 erhielten die Stadtwerke Forchheim vom Landratsamt Forchheim einen Abwasserabgabebescheid in exakt dergleichen Höhe von 169 047 Euro für das Jahr 2015. Dagegen reichten wiederum die Stadtwerke Klage ein. Laut Denzler, der die Klageschrift des Abwasserzweckverbands ausgearbeitet hatte, sei zu befürchten, dass die Stadtwerke Forchheim den Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Ehrenbach-Weilersbach-Gruppe in Haftung nehmen werden, falls sie den Prozess verlieren. Dies deshalb, weil der Zweckverband den Bescheiderlass in dieser Höhe wegen einem kurzzeitig fehlendem Wasserrecht im Jahr 2015 verursacht habe. Notfalls bis nach Leipzig
Wie Verbandsvorsitzender Johannes Schnitzerlein nun während der Verbandsversammlung informierte, sei das Landratsamt in Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gegangen. Die Landesanwaltschaft, die das Landratsamt und somit den Freistaat Bayern vertritt hat eine viermonatige Verlängerung für die Berufungsbegründung beantragt. „Beim Oktoberfest werden wir uns wohl in München wiedersehen, schätze Schitzerlein und betonte, dass es für den Zweckverband um einen Haufen Geld geht, welches man lieber in Sanierungsmaßnahmen investieren würde. „Wir werden aktiv an den ganzen Verfahren weiterarbeiten“, sagte Schnitzerlein zu. Wenn es sein müsse auch bis zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.