Verwaltungsgerichtshof kippt 15-Kilometer-Regel in Bayern
Von Thomas Weichert
MÜNCHEN/FRÄNKISCHE SCHWEIZ
Die 15-Kilometer-Grenze für den Bewegungsradius in der Pandemie gilt in Bayern ab sofort nicht mehr. Und somit auch nicht mehr in der Fränkischen Schweiz. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof setzte die Regelung heute nachmittag im Eilverfahren vorläufig außer Vollzug.
Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das Verbot von touristischen Tagesausflügen für Bewohner von Corona-Hotspots über einen Umkreis von 15 Kilometern hinaus in Bayern vorläufig gekippt. Die textliche Festlegung eines solchen Umkreises sei nicht deutlich genug und verstoße aller Voraussicht nach gegen den Grundsatz der Normenklarheit, entschied das Gericht.
Gegen den Beschluss zu einem Eilantrag eines Antragstellers aus Passau gibt es keine Rechtsmittel.
Die 15-Kilometer-Regel wurde Anfang Januar für alle Bewohner von Corona-Hotspots beschlossen. Nach Auffassung der Münchner Richter ist für die Betroffenen der räumliche Geltungsbereich des Verbots nicht hinreichend erkennbar. Das Gericht ging dabei nicht auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ein. Auf diese sei es nicht mehr angekommen.
Die Entscheidung gilt ab sofort bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache. Hauptsachenentscheidungen dauern aber bekanntlich Monate, wenn nicht Jahre. Durch diese Entscheidung der obersten bayerischen Verwaltungsrichter muss die bayerische Staatsregierung eine weitere Niederlage bei ihrem "Verordnungswahn" hinnehmen.
Az. 20 NE 21.171 und 20 NE 21.162
Die FFP2- Maskenplicht wurde hingegen bestätigt:
Per E-Mail München, 26. Januar 2021 Pressemitteilung Pressesprecher: E-Mail: RiVGH Dr. Jörg Singer Telefon: 089/2130-266 Fax: 089/2130-431 ORR`in Dr. Franziska Haberl Telefon: 089/2130-264 Fax: 089/2130-431 presse@vgh.bayern.de Ludwigstr. 23 80539 München www.vgh.bayern.de Bayerischer Verwaltungsgerichtshof lehnt Eilantrag gegen die Tragepflicht von FFP2-Masken ab und setzt das Verbot touristischer Tagesausflüge (15-km-Regel) vorläufig außer Vollzug Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat es mit Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in FFP2-Qualität beim Einkaufen oder bei der Benutzung von Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personennahverkehrs vorläufig außer Vollzug zu setzen und damit den entsprechenden Eilantrag einer Privatperson aus dem Regierungsbezirk Schwaben zurückgewiesen. FFP2-Masken böten voraussichtlich gegenüber medizinischen oder sogenannten Community-Masken einen erhöhten Selbst- und Fremdschutz. Deshalb bestünden gegen ihre Eignung und Erforderlichkeit zur Bekämpfung der Corona-Pandemie keine Bedenken. Gesundheitsgefährdungen seien insbesondere wegen der regelmäßig begrenzten zeitlichen Tragedauer nicht zu erwarten. Grundsätzlich seien die Aufwendungen für die Anschaffung der Masken zumutbar. Offengelassen hat der Senat die Frage, ob aus der Verpflichtung zur Nutzung von FFP2-Masken sozialhilferechtliche Ansprüche für Bedürftige entstehen können.
P R E S S E M I T T E I L U N G des Landratsamtes Bayreuth
Nach Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs:15-Kilometer-Regel auch im Landkreis Bayreuth außer Vollzug, Mit Beschluss vom heutigen Tag (26. Januar 2021) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Verbot touristischer Tagesausflüge für Bewohner von sogenannten Hotspots nach § 25 Abs. 1 Satz 1 der 11. BayIfSMV vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Heißt: Die 15-Kilometer-Regel gilt für Bürgerinnen und Bürger derartiger Hotspots nicht mehr. Der Landkreis Bayreuth befindet sich schon seit dem 21. Januar unter dem Inzidenzwert von 200 und wäre auch ohne das Urteil aus München auf eine Befreiung von der 15-Kilometer-Regel zugesteuert .Die Entscheidung des Senats gilt allgemein und ab sofort bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, wie das Gericht in einer Pressemitteilung bekannt machte
Bayreuth, 26.01.2021Pressestelle des Landratsamts
Frage: Warum hat das Landratsamt Bayreuth diese Verfügung nicht schon am 21. Januar von sich aus aufgehoben, wo doch der 7-Tage-Inzidenzwert zu diesem Zeitpunkt schon unter 200 lag ?