Amtsgericht Weilheim kippt Maskenpflicht für Realschülerin - Bisher Einzelfallentscheidung, aber mit Signalwirkung für alle bayerischen Schulen
Von Thomas Weichert
Weilheim/Schongau
Das Amtsgericht Weilheim kam nach Anhörung von Experten heute zu der Entscheidung, dass es keine Belege dafür gibt, dass Gesichtsmasken das Infektionsrisiko senken können - und hob die Maskenpflicht für die klagende Schülerin der staatlichen Realschule Schongau auf.
Vergangene Woche hat das Amtsgericht im thüringischen Weimar gegen die Maskenpflicht an Schulen entschieden. Nun entschied auch das Amtsgericht im bayerischen Weilheim ähnlich: „Die Schulleitung der Realschule in Schongau, bestehend aus dem Schulleiter und der stellvertretenden Schulleiterin, wird angewiesen, es zu unterlassen gegenüber der Betroffenen die Anordnung zu treffen, auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen“, heißt es in der einstweiligen Verfügung des Gerichts. Parallel kippte das Verwaltungsgericht Arnsberg in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss die Ausgangssperre im Märkischen Kreis. Das Gericht in Arnsberg verwies auf die unklare Studienlage.
Wie zuvor schon der Richter in Weimar hatte auch das Gericht in der oberbayerischen Kleinstadt die Meinung von Sachverständigen eingeholt und sich unter anderem auf den Regensburger Psychologie-Professor Christof Kuhbandner verlassen. Nach dessen Ansicht kann „von den Gesichtsmasken für Kinder eine erhebliche Gefährdung deren geistigen und körperlichen Wohles ausgehen.“ Das Gericht beruft sich in seiner Entscheidung auf die Ansicht Kuhbandners, wonach „68 Prozent der Kinder“ über „Beeinträchtigungen durch das Maskentragen klagen“. Zudem drohe ein „Maskenmund“, der unter anderem zu Karies, Mundgeruch und Zahnfleischentzündungen führen könne. Auch für die Entwicklung der Kinder bestünden demnach Gefahren durch Störung der nonverbalen Kommunikation.
Neben Kuhbandner stützt sich das bayerische Gericht ebenso wie das in Thüringen auf Prof. Dr. med. Ines Kappstein. Die macht geltend, es gebe keine Belege dafür, dass Gesichtsmasken unterschiedlicher Art das Infektionsrisiko durch SARS-CoV-2 überhaupt oder sogar nennenswert senken können. Die Schlussfolgerung des Gerichts: „Die Anordnung der Maskenpflicht an Schulen gem. § 18 Abs. 2 der Bayerischen Infektionsschutzverordnung ist daher verfassungswidrig und damit nichtig.“ Dieser Paragraf regelt, dass auf dem Schulgelände Maskenpflicht herrscht.
Die einstweilige Verfügung gilt zunächst nur für die Kläger. Allerdings macht das Gericht deutlich: „Es muss jedoch allen, die den Beschluss und insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen Kuhbandner kennen, klar sein, dass jeder, der ein Kind entgegen dessen Willen über einen längeren Zeitraum zwingt eine Maske zu tragen, eine Gefährdung dessen Wohls verursacht und damit ohne rechtfertigenden Grund in dessen Rechte eingreift. (…) Ein Schulleiter oder Lehrer, der dies in Kenntnis der damit verbundenen Gefahren dennoch tut, wird sich in dem Fall, dass die Gefährdung eine tatsächliche Schädigung des betroffenen Kindes zur Folge hat, nicht darauf berufen können, er habe die Gefahr nicht gekannt oder sei durch irgendeine Infektionsschutzverordnung oder ein Hygienekonzept hierzu gezwungen gewesen.“
Anmerkung:
Diese Entscheidung des Amtsgerichts Weilheim habe ich deshalb im Fränkische-Schweiz-Forum als aktuelle Nachricht veröffentlicht weil diese auch Auswirkungen auf Schulen und Schüler der Fränkischen Schweiz haben könnte. Falls sich jemand im Einzelfall auf dieses Urteil eines bayerischen Amtsgerichts berufen würde.
😂😂😂😂 Danke Thomas! ... falls sich ganz zufällig jemand darauf berufen möchte... Das gefällt mir. Jeder der Kinder hat, sollte sich jetzt dringend genau darauf berufen!