Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben den folgenden Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vorgelegt über den morgen (18. November 2020) im Deutschen Bundestag abgestimmt werden soll:
„§ 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 können im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag neben den in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten insbesondere auch sein 1. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum, 2. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, 3. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht), 4. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur- oder Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, 5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeit-, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen, 6. Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen, 7. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 oder ähnlicher Einrichtungen sowie Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs, 8. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten, 9. Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel, 10. Untersagung oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, 11. Untersagung sowie dies zwingend erforderlich ist oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Versammlungen oder religiösen Zusammenkünften, 12. Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten, 13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen, 14. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können, 15. Reisebeschränkungen. Die Anordnung der Schutzmaßnahmen muss ihrerseits verhältnismäßig sein. (2) Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an Schwellenwerten ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. Schwerwiegende Schutzmaßnahmen kommen insbesondere bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen in Betracht. Stark einschränkende Schutzmaßnahmen kommen insbesondere bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben in Betracht. Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere einfache Schutzmaßnahmen in Betracht. Vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes sind entsprechende Maßnahmen insbesondere dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht. Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind bundesweit einheitliche schwerwiegende Maßnahmen anzustreben. Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landesweit einheitliche schwerwiegende Maßnahmen anzustreben. Die in den Landkreisen, Bezirken oder kreisfreien Städten auftretenden Inzidenzen werden zur Bestimmung des jeweils maßgeblichen Schwellenwerts durch das Robert Koch-Institut wöchentlich festgestellt und veröffentlicht.
Deshalb wurde dieses Unterforum "Forum Verfassungsbeschwerde" heute von unserer Administratorin @Antje eröffnet. Sollte der Deutsche Bundestag dieses Gesetz morgen mehrheitlich so auf den Weg bringen, ist von unserer Seite als einzige verbleibende rechtliche Möglichkeit eine Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht ins Auge gefasst für die wir dann möglichst viele Mitstreiter bräuchten um die Anwalts- und Gerichtskosten zu finanzieren, aber auch möglichst viele die sich dann hier in diesem Forum mit neuen Themen, Anregungen, rechtlichen Hinweisen und vielem mehr einbringen. Dieses Forum ist nur für Mitglieder einsehbar und nicht öffentlich lesbar. Je nachdem wie morgen im Bundestag entschieden wird, werden wir darauf angemessen reagieren und weiter informieren. Macht mit !
Der Bundestag hat das neue Infektionsschutzgesetz soeben beschlossen. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz noch heute vom Bundesrat abgesegnet wird und von Bundespräsident Steinmeier unterschrieben wird.
Zitat von Anja Linke im Beitrag #3Herzlich willkommen in der Diktatur!
Es ist für mich auch durchaus sehr bedenklich. Denn die absolute Mehrheit der Bundestagsabgeordneten und der Mitglieder des Bundesrates und sogar Bundespräsident Steinmeier haben sich damit selbst aus der Verantwortung gezogen und alle weiteren Entscheidungen bzgl. des Infektionsschutzes dem Bundeskabinett übertragen. Unsere von uns gewählten Volksvertreter stehlen sich somit aus ihrer Verantwortung. Nun wird es die Frage sein, ob dies verfassungsgemäß ist. Selbst der wissenschaftliche Dienst des Bundestags hatte deshalb erhebliche Bedenken zur Verfassungsmäßigkeit angemahnt. Ich persönlich halte dies verfassungswidrig und nicht verhältnismäßig. Wir werden sehen, was dabei herauskommt.