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Vogelgrippe ist die umgangssprachliche Bezeichnung für eine Viruserkrankung der Vögel,
allgemein durch Influenza-Viren, siehe Geflügelpest
insbesondere durch
das Influenza-A-Virus H5N1 (gehäufter Übergang auf den Menschen seit 1997), siehe Vogelgrippe H5N1 das Influenza-A-Virus H7N9 (gehäufter Übergang auf den Menschen seit 2013), siehe Vogelgrippe H7N9 das Influenza-A-Virus H5N8 (wiederholte Ausbrüche in europäischen Geflügelhaltungen seit 1983), siehe Vogelgrippe H5N8 sowie durch weitere Subtypen des Influenza-A-Virus, siehe Liste von Subtypen des Influenza-A-Virus
„Vollzug des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.05.2013 (BGBl. I S. 1324), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2016 (BGBl. I S. 1666) und der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.03.2010, zuletzt geändert durch Verordnung vom 03.05.2016 (BGBl. I S. 1057);
Verbot von Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art betreffend Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten für den Landkreis Bayreuth
Aufgrund eines Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 23.11.2016, aus dem hervorgeht, dass alle bayerischen Kreisverwaltungsbehörden unverzüglich ein Verbot von Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art betreffend Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten für ihren gesamten Zuständigkeitsbereich anordnen sollen, erlässt das Landratsamt Bayreuth folgende Allgemeinverfügung:
1. Ausstellungen, Märkte und Veranstaltungen ähnlicher Art betreffend Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten sind im Bereich des Landkreises Bayreuth bis auf weiteres verboten.
2. Die sofortige Vollziehung der in der Nummer 1 des Tenors getroffenen Regelung wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
3. Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
4. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Bayreuth in Kraft.