Das Corona-Impfungen auch tödlich enden können, wissen auch unsere höchsten Richter vom Bundesverfassungsgericht.
Sie schreiben in ihrem Beschluss zur Ablehnung der einstweiligen Verfügung, bzw. des Eilantrags dazu, zur einrichtungsbezogenen Impflicht folgendes: "Kommen Betroffene der ihnen in § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG auferlegten Nachweispflicht nach und willigen in eine Impfung ein, löst dies körperliche Reaktionen aus und kann ihr körperliches Wohlbefinden jedenfalls vorübergehend beeinträchtigen. Im Einzelfall können auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein können."
Usere obersten Verfassungshüter urteilen demnach, dass in "extremen Ausnahmefällen" eine Impfung mit den immer noch notzugelassenen Corona-Impfstoffen tödlich enden kann. Wer sich nicht impfen lassen will, kann sich ja einen anderen Beruf suchen, folgern die Verfassungsrichter.
Käme nun die allgemeine Impfpflicht, würden sie wohl schlussfolgern, dass man dann ja in ein Land auswandern kann, in dem man sich nicht impfen lassen muss. So etwas ist keine unabhängige Rechtssprechung mehr ! Sondern regierungstreu und gesteuert.
Unseren obersten Verfassungshütern ist demnach sehr wohl bekannt, das die Vakzine gegen Corona erhebliche Nebenwirkungen bis hin zum Exitus verursachen können. Und dies nicht nur in ganz wenigen Einzelfällen. So ein Medikament gehört umgehend vom Markt genommen und verboten !
Der komplette Wortlaut der Pressemitteilung des Bundesverfassungegerichts hierzu:
Erfolgloser Eilantrag zur Außervollzugsetzung der „einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht" nach § 20a Infektionsschutzgesetz
Pressemitteilung Nr. 12/2022 vom 11. Februar 2022
Beschluss vom 10. Februar 2022 1 BvR 2649/21
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Beschwerdeführenden begehrten, den Vollzug von § 20a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h Infektionsschutzgesetz (IfSG) („einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“) vorläufig auszusetzen.
Die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Pflicht zum Nachweis einer Impfung, Genesung oder Kontraindikation in § 20a IfSG als solche begegnet zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik einer doppelten dynamischen Verweisung, da die Vorschrift auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits wiederum auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist. Die abschließende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bleibt jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die deshalb gebotene Folgenabwägung rechtfertigt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht. Die hier den Beschwerdeführenden drohenden Nachteile überwiegen in ihrem Ausmaß und ihrer Schwere nicht diejenigen Nachteile, die bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für vulnerable Menschen zu besorgen wären.
Sachverhalt:
Nach § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG müssen die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätigen Personen ab dem 15. März 2022 geimpft oder genesen sein. Bis zum Ablauf des 15. März 2022 haben sie daher der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis oder aber ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation vorzulegen. Der Impf- oder Genesenennachweis muss den Anforderungen des § 2 Nr. 3 und 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen, wobei die Verordnung ihrerseits zur Konkretisierung der Anforderungen an den Nachweis auf die Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist.
Die meisten Beschwerdeführenden sind in den von § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG erfassten medizinischen und pflegerischen Einrichtungen und Unternehmen selbständig, angestellt oder verbeamtet tätig. Sie sind überwiegend ungeimpft oder lehnen jedenfalls weitere Impfungen ab; einige waren bereits an COVID-19 erkrankt. Weitere Beschwerdeführende sind Leiter einer Einrichtung oder eines Unternehmens im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG, die weiterhin ungeimpfte Personen beschäftigen wollen. Die übrigen Beschwerdeführenden befinden sich bei ungeimpften Ärzten, Zahnärzten oder sonstigen medizinischen Dienstleistern in Behandlung.
Mit ihrem mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren sie im Wesentlichen, den Vollzug des § 20a IfSG vorläufig auszusetzen.
Wesentliche Erwägungen des Senats:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.
I. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten dafür besonders hohe Hürden, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt. Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie, wenn beantragt ist, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, darüber hinaus ganz besonderes Gewicht haben.
II. Gemessen an diesen strengen Anforderungen hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet.
Zwar begegnet die Einführung einer einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht in § 20a IfSG als solche unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahmen vor allem der sachkundigen Dritten zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik. Es handelt sich hier um eine doppelte dynamische Verweisung, da zunächst der Gesetzgeber auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits aber dann zur Konkretisierung der Anforderungen an den vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweis auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist. Insoweit stellt sich die Frage, ob und inwieweit eine bindende Außenwirkung der dynamisch in Bezug genommenen Regelwerke der genannten Bundesinstitute hier noch eine hinreichende Grundlage im Gesetz findet. Sollte dies der Fall sein, bedarf es weiterer Aufklärung, ob und inwieweit ein tragfähiger Sachgrund auch dafür vorliegt, dass nicht dem Verordnungsgeber selbst die Konkretisierung des vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweises übertragen ist, sondern dies den genannten Bundesinstituten überlassen wird.
2. Die danach gebotene Folgenabwägung rechtfertigt aber nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, sind die Nachteile, die sich aus der Anwendung der angegriffenen Regelungen ergeben, von besonderem Gewicht. Kommen Betroffene der ihnen in § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG auferlegten Nachweispflicht nach und willigen in eine Impfung ein, löst dies körperliche Reaktionen aus und kann ihr körperliches Wohlbefinden jedenfalls vorübergehend beeinträchtigen. Im Einzelfall können auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein können. Eine erfolgte Impfung ist auch im Falle eines Erfolgs der Verfassungsbeschwerde irreversibel. Allerdings verlangt das Gesetz den Betroffenen nicht unausweichlich ab, sich impfen zu lassen. Für jene, die eine Impfung vermeiden wollen, kann dies zwar vorübergehend mit einem Wechsel der bislang ausgeübten Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes oder sogar mit der Aufgabe des Berufs verbunden sein. Dass die in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde möglicherweise eintretenden beruflichen Nachteile irreversibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar sind oder sonst sehr schwer wiegen, haben die Beschwerdeführenden jedoch nicht dargelegt; dies ist auch sonst – jedenfalls für den genannten Zeitraum – nicht ersichtlich. Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, sind daneben grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung von Normen zu begründen.
b) Erginge dagegen die beantragte einstweilige Anordnung und hätte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, sind die Nachteile, die sich aus der Nichtanwendung der angegriffenen Regelungen ergeben, ebenfalls von besonderem Gewicht. Hochaltrige Menschen sowie Menschen mit Vorerkrankungen, einem geschwächten Immunsystem oder mit Behinderungen (vulnerable Gruppen) wären dann in der Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einer deutlich größeren Gefahr ausgesetzt, sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren und deshalb schwer oder gar tödlich zu erkranken. Nach der weitgehend übereinstimmenden Einschätzung der angehörten sachkundigen Dritten ist davon auszugehen, dass COVID-19-Impfungen einen relevanten – wenngleich mit der Zeit deutlich nachlassenden – Schutz vor einer Infektion auch mit Blick auf die Omikronvariante des Virus bewirken. Würde die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht nun vorläufig außer Vollzug gesetzt, ginge dies aber mit einer geringeren Impfquote in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen und damit einer erhöhten Gefahr einher, dass sich die dort Tätigen infizieren und sie dann das Virus auf vulnerable Personen übertragen. In der Folge müsste damit gerechnet werden, dass sich auch in der begrenzten Zeit bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde mehr Menschen, die den vulnerablen Gruppen zuzurechnen sind, irreversibel mit dem Virus infizieren, schwer an COVID-19 erkranken oder gar versterben, als wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen würde.
c) Vor diesem Hintergrund überwiegen letztlich die Nachteile, mit denen bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen wäre. Schwerwiegende Nebenwirkungen oder gravierende Folgen, die über die durch die Verabreichung des Impfstoffes induzierte Immunantwort hinausgehen, sind nach derzeitigem Kenntnisstand sehr selten. Ungeachtet dessen bleibt es den von der Nachweispflicht betroffenen Personen unbenommen, sich gegen eine Impfung zu entscheiden. Dass die damit verbundenen beruflichen Nachteile in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung über die Hauptsache sehr schwer wiegen, ist nicht zu besorgen.
Nach wie vor ist die Pandemie jedoch durch eine besondere Infektionsdynamik mit hohen Fallzahlen geprägt, mit der eine große Infektionswahrscheinlichkeit und dadurch ein entsprechend hohes Gefährdungspotential für vulnerable Personen einhergeht. Für diese ist auch im Hinblick auf die Omikronvariante des Virus weiterhin eine möglichst frühzeitige Unterbrechung von Übertragungsketten besonders wichtig, zu der ausweislich der weitgehend übereinstimmenden Stellungnahmen der angehörten sachkundigen Dritten eine COVID-19-Impfung in einem relevanten Maß beitragen kann. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich gerade vulnerable Personen grundsätzlich nur eingeschränkt selbst gegen eine Infektion schützen können und sie zudem auf die Inanspruchnahme der Leistungen, die die der Gesundheit und Pflege dienenden Einrichtungen und Unternehmen erbringen, angewiesen sind.
d) Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber. Bei der Folgenabwägung der jeweils zu erwartenden Nachteile muss daher das Interesse der Beschwerdeführenden zurücktreten, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde weiterhin ungeimpft in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sein zu können.
Da ich Befürchtung hege dass diese Pressemitteilung bald auf der Webseite des Bundesverfassungsgerichts gelöscht wird, genauso wie das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) nun seine Websteite zu den Impfnebenwirkunssttatistiken vom Netz genommen hat, haben wir diese per Screen hier gesichert:
mit den Gesetzentwürfen und dem Antrag für eine Impfpflicht gegen COVID-19 liegt vor Ihnen eine historische Abstimmung. Diese will wohlüberlegt sein.
Ihnen werden sich viele Fragen stellen. Weiß ich genug, um fundiert entscheiden zu können? Bringt eine Impfpflicht noch etwas? Ist sie rechtlich zulässig? Folge ich meinem Gewissen oder – vielleicht mit Blick auf die namentliche Abstimmung – der Fraktionslinie?
In rechtlicher Hinsicht sei zusammengefasst: Die Einführung einer wie auch immer gearteten Impfpflicht mit den neuen COVID-19-Impfstoffen – sei sie auch auf bestimmte Gruppen beschränkt oder auf „Vorrat“ – ist mit dem Grundgesetz und bindenden Normen des Völkerrechts nicht vereinbar.
Eine vertiefte Darstellung nicht nur der in diesem offenen Brief angeführten Umstände finden Sie in unserer Stellungnahme an den Gesundheitsausschuss vom 17. März 2022, die den Fraktionen bereits vorliegt und auch auf unserer Website abrufbar ist.
Halten Sie sich bitte die gegenwärtige absurde Situation vor Augen, die noch vor zwei Jahren völlig indiskutabel gewesen wäre: Der Staat will Millionen von Menschen dazu zwingen, sich ein Medikament injizieren zu lassen, welches im Einzelfall schwere Nebenwirkungen haben kann und das bis 2023/2024 noch immer in einer medizinischen Studienphase ist. Man hat noch keine volle Kenntnis über kurz- und mittelfristige und keinerlei Kenntnis über langfristige Nebenwirkungen. Die Entwicklung eines sicheren Impfstoffs braucht sonst mehr als zehn Jahre. Mit den mRNA-Impfstoffen haben wir gar ein völlig neues Wirkprinzip. Fest steht: Die Impfung verursacht sogar Todesfälle. Die Zahlen sind alarmierend. Das Paul-Ehrlich-Institut verzeichnet in seinem aktuellen Sicherheitsbericht bislang 2.255 Verdachtsfallmeldungen über einen tödlichen Ausgang der Impfung. Kürzlich hat auch das Bundesverfassungsgericht mögliche Todesfolgen in seiner Entscheidung zur einrichtungsbezogenen Nachweispflicht gesehen. Aufgrund der Vielzahl der Betroffenen ist sicher, dass unter ihnen allein wegen dieses staatlichen Zwangs Todesfälle zu beklagen wären.
Rechtlich auf den Punkt gebracht: Mit dem Erlass dieser Impfpflicht tötet der Staat vorsätzlich Menschen!
Die grundlegende Frage, ob Tötungen von unschuldigen Menschen gerechtfertigt sein könnten, um andere Rechtsgüter zu schützen, hat das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf das Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG i.V.m. der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG in seinem wegweisenden Urteil zum Luftsicherheitsgesetz klar verneint:
„Eine solche Behandlung missachtet die Betroffenen als Subjekte mit Würde und unveräußerlichen Rechten. Sie werden dadurch, dass ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht; indem über ihr Leben von Staats wegen einseitig verfügt wird, wird den als Opfern selbst schutzbedürftigen Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt.“
Nichts anderes gilt für eine Impfpflicht mit drohenden Todesfolgen. Die Betroffenen werden als Objekt behandelt. In ihnen wird lediglich eine Gefahr für andere gesehen, die es auszuschalten oder zu reduzieren gilt. Eine Impfpflicht mit den gegenwärtig zugelassenen COVID-19-Impfstoffen ist daher mit dem Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG i.V.m. der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar. Die drohenden Todesfälle und der noch immer experimentelle Charakter der neuen Impfstoffe führt auch zur Verletzung von Art. 2, 3, 8 der EMRK und Art. 6, 7, 17 des UN-Zivilpaktes.
Zudem mangelt es grundlegend an der Verhältnismäßigkeit einer Impfpflicht. Unter anderem die Rechte auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) wären daher auch verletzt. COVID-19 liegt in der Fallsterblichkeit jedenfalls nunmehr im Bereich der Influenza. Die Impfung verschafft keine Herdenimmunität und reduziert die Infektiosität – wenn überhaupt – nur unwesentlich, bietet also keinen rechtlich relevanten Fremdschutz. Sie schützt weder vor Infektion noch sicher vor schweren Verläufen. Eine systemische Überlastung des Gesundheitssystems hat zu keinem Zeitpunkt der Pandemie vorgelegen und droht absehbar auch nicht in Zukunft. Ohnehin darf ein Gesetz „auf Vorrat“ für einen solchen möglicherweise in der Zukunft eintretenden Fall nicht beschlossen werden.
Die vergangenen beiden Jahre sind geprägt durch steinbruchartige Verletzungen unserer Verfassung. Bei unbefangener Betrachtung fällt es schwer, die Rechtsrealität noch unter den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu fassen.
Wir appellieren an Sie: Handeln Sie jedenfalls jetzt nicht ideologisch-aktionistisch, sondern rational und in den Grenzen des Rechts (Art. 20 Abs. 3 GG)! Unsere Nachbarn machen es uns vor.
Berlin, den 2. April 2022 Ihr Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte
Keine Maskenpflicht im Einzelhandel auf Grundlage des Hausrechtes
Diese Rechtsauffassung vertritt der mir persönlich bekannte Forchheimer Rechtsanwalt Mario Bögelein, ein ausgeweisener Experte der Rechtsgrundlagen der Corona-Schutzmaßnahmen.
Nach Abschaffung der gesetzlichen Grundlage für die Anordnung einer Maskenpflicht außerhalb von Hotspots wird derzeit heiß diskutiert, ob eine solche Maskenpflicht von den Einzelhändlern im Rahmen des Hausrechtes angeordnet werden kann. Nach Ansicht von Rechtsanwalt Bögelein ist dies nicht möglich, da das sogenannte Hausrecht keine Rechtsgrundlage hierfür bietet. Auch ein Bußgeld kann bei einem Verstoß nicht fällig werden.
Grundsätzlich sind infektionsschutzrechtliche Anordnungen wie die Anordnung einer Maskenpflicht für das Betreten der Geschäftsräume nur dann möglich, soweit diese auf die einschlägigen Bestimmungen im Infektionsschutzgesetz oder der daraus basierenden Landesverordnung, in Bayern die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, gestützt werden können. Soweit in diesen bundes- oder landesrechtlichen Vorgaben keine Beschränkungen vorgesehen sind, ist auch eine zusätzliche Infektionsschutzmaßnahme auf Basis des sogenannten Hausrechtes nicht möglich, was nachfolgend erläutert wird:
Verstoß gegen Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz denkbar
Eine Zugangsbeschränkungen zu privatrechtlich organisierten Räumlichkeiten ist möglich, stößt aber an ihre Grenzen, wenn diese Maßnahme diskriminierend ist. Eine solche Diskriminierung ist einerseits denkbar, soweit die Zugangsbeschränkungen gegen die Vorschriften des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstößt. Demnach sind Benachteiligungen von Menschen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität nicht zulässig. Von dieser Regelung dürfte aber nur ein geringer Teil der Kunden betroffen sein. Maskenpflicht als vertragliche Nebenpflicht nicht verkehrsüblich
Die Anordnung einer Maskenpflicht ist nach Ansicht des Verfassers aber auch darüber hinaus nur möglich, wenn dem Kunden eine vertragliche Nebenpflichten zum Tragen einer Maske im Rahmen des Kaufvertrages trifft. Zwar könnte der Einzelhändler als Nebenpflicht des mit dem Kunden zu schließenden Kaufvertrages die Einhaltung von besonderen Anordnungen fordern. Allerdings ist auch dies nur möglich, soweit die angeordnete vertraglichen Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB „verkehrsüblich“ ist. Gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB hat nichts anderes für das Vorfeld des Abschlusses des Kaufvertrages zu gelten. Nach der Vorschrift entsteht ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB auch durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bzw. dem Betreten der Verkaufsräume.
Der Gesetzgeber und auch der Verordnungsgeber haben jedoch klargemacht, dass mit dem Auslaufen der Maßnahmen am 02.04.22 verpflichtende infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nur im Falle der Hotspotregelung gemäß §28a Infektionsschutzgesetz verhältnismäßig und damit verkehrsüblich sind.
Der Eingriff in die Grundrechte des Kunden ist nur dann verhältnismäßig und die Anordnung einer Maßnahme verkehrsüblich, wenn es sich um notwendige Schutzmaßnahmen handelt, die nur soweit rechtmäßig sind, als sie zur Verbreitung einer Krankheit erforderlich sind. Maßnahmen dürfen nur dann getroffen werden, solange sie erforderlich sind. Dies ist nach dem Willen des Gesetzgebers und des Verordnungsgebers seit 03.04.22 außerhalb von sog. Hotspots gerade nicht mehr der Fall.Dementsprechend kann in diesem Fall auch kein Bußgeld fällig werden.
„Die Anordnung einer Maskenpflicht im Einzelhandel auf Basis des Hausrechtes ist nach unserer begründeten Rechtsansicht rechtswidrig. Allerdings bleibt davon das freiwillige Trage der Maske oder auch die Abgabe einer Empfehlung durch den Einzelhändler unberührt und damit weiterhin möglich. Lediglich die Anordnung einer Pflicht auf Grundlage des Hausrechtes ist nicht möglich“, erläutert RA Bögelein.
Ab heute, bzw. schon gestern, ist jedem Geschäftsinhaber freigestellt ob seine Kunden eine Maske tragen müssen, oder nicht. Es gilt das so genannte Hausrecht beidem man z.B. auch jemanden aus seinem Geschäft ausschließen könnte, wenn er gelbe Gummistiefel anhat. Die Maskenpflicht und sämtliche G-Regeln sind bundesweit Geschichte. Zumindest momentan. Trotz Rekordinzidenzwerten die wir in der gesamten angeblichen "Corona-Pandemie" bisher noch nie in dieser Höhe hatten.
Ich machte daher heute in Waischenfeld die Probe auf`s Exemple. Im Rewe-Markt wurden sämtliche Schilder am Eingang bezüglich Maskenpflicht entfernt. Deshalb verzichtete ich beim Eintritt auf meine "lieb gewonnene FFP-2 Maske". Es war sehr viel los im Laden, zwei Kassen waren geöffnet und Schlangen dahinter. Bis auf eine Frau vor mir an Kasse 1 trugen alle ihre geliebten FFP-2 Masken.
Außer der Kassiererin an dieser Kasse, sie war maskenlos, ihre Kollegin an Kasse 2 hatte noch eine so genannte "medizinische Maske" hinter ihrer Plexiglasscheibe auf. Für Verkäuferinnen galt ja noch nie die FFP-2 Maskenpflicht, nur für die Kunden.
Ich wurde jedenfalls als einer der zwei Unmaskierten bestaunt wie wenn ich von einem fernen Planeten aus dem All auf die Erde gefallen wäre. Jedenfalls zu dem Zeitpunkt als ich im Laden war. Einige erschrockene Zeitgenössinen und Zeitgenossen machten gar einen großen Bogen um mich. Hielten Abstand und waren offenbar völlig erstaunt, dass es jemand gewagt hat ohne "Staubschutzmaske", die normalerweise Handwerker bei Schleifarbeiten tragen, den Laden zu betreten.
Bis jetzt habe ich es tatsächlich überlebt.
Dann war ich in der Sparkasse. Da gilt nach wie vor die FFP-2 Maskenpflicht und ich war schneller wieder draußen, als drinn. Sogar die Damen hinter dem Schalter waren noch maskiert. Trotz Plexiglasvollschutz". Die beiden örtlichen Metzgereien hatten heute nachmittag geschlossen, wie auch die beiden Bäckereien - beide Betriebsurlaub. Es hängen aber immer noch die Schilder drann. FFP-2 Maskenpflicht und Eintritt nur für eine, höchstens zwei Personen gleichzeitig.
Dann war ich noch im Staahäusla. Schon gestern nachmittag. An der Tür noch das Schild FFP-2 Maskenpflicht. Drinnen fast alles voll, Keine bzw. keiner eine Maske auf. So wie vor Corona. Auch nicht auf dem Klo. Auch der "Heckel-Bräu" hat wieder offen. Maskenpflicht Fehlanzeige, G-Kontrollen auch. Auch alles gerammelt voll.
Im Hotel Zur Post ein Schild: "Alles kann, nichts muss." Wer eine Maske aufsetzten will, kann es machen, wer nicht - auch gut.
Nach zwei Jahren Gehirnwäsche ist dass kein Wunder, dass 90 Prozent der Bevölkerung noch maskiert rumlaufen. Nicht nur innen, sondern auch außen.
Dann heute abend auf Gemeinderatssitzung in Kirchehrenbach. Keine Maskenpflicht und auch sonst keine Corona-Regeln mehr. Alles ganz normal so wie vorher.
Ganaz wenige trugen aber dennoch Maske. Das ist völlig normal, denn denn das Gehirnn hat adapiert und kann nicht von heute auf morgen den Schalter umschalten.
Anders kann man dies gar nicht mehr ausdrücken. Ich hatte inzwischen nachgewiesener Maßen schon mindestens zwei Mal Corona und gelte aktuell als genesen. Und ich kenne fast keinen mehr der noch Corona hatte. Ob geimpft, geboostert, genesen oder nicht geimpft. Der Artikel im Tagesspiegel ist daher reiner Schwachsinn und grober Unfug !
Masken-Fetischismus? Viele Deutsche wollen nicht verzichten Unfassbar: Berliner Zeitung streicht kritisches Politiker-Zitat zu dem Thema
Von meinem Journalistenkollen und mir personlich bekanntem Freund Boris Reitschuster, der 16 Jahre lang für den Focus Russland-Koresspondent war und mit seiner Genehmigung dies hier zu veröffentlichen.
Auch auf die Gefahr hin, mich zu wiederholen – ich muss diesen Beitrag mit einem meiner Lieblingswitze beginnen: Auf einer Sitzung des Warschauer Paktes haben die sowjetischen Gastgeber jedem osteuropäischen Parteichef einen Reißnagel auf seinen Stuhl gelegt. Todor Schiwkoff wischt ihn zur Seite und setzt sich hin. Gustav Husak dreht ihn um und drückt ihn ins Holz. Der stolze Janos Kadar ruft seinen Sekretär und lässt den Reißnagel entfernen. Erich Honecker sieht den Nagel, tut nichts, setzt sich drauf, beißt die Po-Backen zusammen und denkt sich: «Die sowjetischen Genossen werden schon ihren Grund dafür haben.“
Ich muss regelmäßig an diesen Witz denken, wenn es um den Umgang der Deutschen mit Corona geht. Oder genauer gesagt: Den Umgang einer Mehrheit der Deutschen. Denn es gibt ja eine gar nicht kleine Minderheit, zu der auch ich gehöre, die unter dem Corona-Fanatismus der Germanen leidet. Und in Corona-Zeiten derart häufig und entschieden den Kopf schüttelt, dass er schon fast an ein Pendel erinnert. Neuer Auslöser des Kopf-Pendelns: Tagesfrische Berichte aus Berlin und ein Beitrag des gebührenfinanzierten Bayerischen Rundfunk (für den ich – Transparenzhinweis – früher auch schon selbst tätig war als Filmemacher).
Die Anstalt vermeldet Folgendes: „Laut einer aktuellen Forsa-Umfrage wollen 69 Prozent der Bundesbürger, dass die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske vorerst weitgehend bestehen bleibt. Nur 19 Prozent sprechen sich dafür aus, die Maskenpflicht in manchen Bereichen abzuschaffen.“ Wie bitte? Ist das nur noch mit „German Angst“ zu begründen – die im englischsprachigen Raum zu einem feststehenden Begriff geworden ist. Oder steckt mehr dahinter? Masochismus? Stockholm-Syndrom? Das Reißnagel-Phänomen aus dem Witz, über das sich unsere Nachbarn seit Jahrzehnten lustig machen? Der deutsche Kadaver-Gehorsam?
Zwei Freunde von mir berichteten heute von ihrem Einkaufsbummel in Berlin. Eine Freundin: „In der ganzen Wilmersdorfer Straße habe ich nur zwei Menschen gesehen, die keine Maske trugen, und das waren offensichtlich Ausländer. Die Mehrheit hatte sogar FFP2-Masken auf. Ich selbst wurde sehr schräg angeschaut, teilweise sogar feindselig, weil ich meine Maske unter das Kinn gezogen hatte. Im Buchladen war es ähnlich, bei Deichmann dann aber Maskenträger und Maskenverweigerer halbe-halbe. Vielleicht hängt es mit der Sozialzusammensetzung zusammen?“
Je gebildeter, desto maskierter?
Im noblen „Kaufhaus des Westens“ (KaDeWe) machte der frühere Abgeordnete und Gründer der „Good Governance Gewerkschaft“ (GGG), Marcel Luthe, ein Verhältnis von fünfzig zu fünfzig zwischen Maskenträgern und Nicht-Maskenträgern aus. „Vielleicht, weil da so viele Russen einkaufen“, war meine erste ironische Reaktion. Auch eine Unterscheidung nach Geldbeutel machte Luthe nicht aus: „Hellmann, Hermes, Falke, Marco Polo etc. alles eher frei.“
Luthes Beobachtung: „Es ist deutlich zu spüren, dass manche Menschen durch die langandauernde staatliche Übergriffigkeit verunsichert sind, aber sich zunehmend wieder besinnen. Bis auf Villeroy und Boch am Ku’damm, wo eine offenbare Reichsbürgerin als Verkäuferin glaubte, ihre eigenen Regeln machen zu können, wird Berlin seit heute wieder ein Stück normaler. Also, so normal wie diese Stadt eben maximal werden kann – offensichtliche Spinner gehörten ja schon immer zum Straßenbild, aber dieser Wert wird sich sicher in den nächsten Tagen auf das Normalmaß senken.“
Generell herrscht in der Hauptstadt Verwirrung, was Masken angeht: Geschäfte, Kinos, Theater, Clubs: Einige wollen eine Maskenpflicht im Rahmen ihres Hausrechts durchsetzen. Manche machen gar keinen Hehl daraus, dass ihnen die Pflicht zur Mund- und Nasenbedeckung fehlt. Etwa Edeka. „Leider hat der Gesetzgeber mit der Novelle des Infektionsschutzgesetzes entschieden, dass die Pflicht zum Tragen von Masken nur noch in Ausnahmefällen und in besonderen Hotspots angeordnet werden kann“, kritisierte ein Sprecher des Handelsriesen gegenüber der Berliner Zeitung: „Man kann daher nun nicht erwarten, dass wir mithilfe des Hausrechts weiterhin eine Maskenpflicht durchsetzen.“ Kaum auszudenken – man rechtfertigt sich dafür, die Kunden nicht zu gängeln. Und man empfiehlt „weiterhin beim Besuch der Supermärkte das freiwillige Tragen einer medizinischen Maske, um Kunden und Mitarbeiter zu schützen“.
Nur noch in der Google-Vorschau zu erahnen: Die Passage von Luthe, die der Schere zum Opfer fiel
Wenigstens macht man kein Masken-Regime im Eigenbau. Die Pläne dafür in Geschäften, Kinos, Theatern und Clubs kritisiert Neu-Gewerkschafter Luthe laut: Es könne nicht angehen und sei diskriminierend, wenn jeder Laden seine eigenen Regeln aufstelle. Gegenüber der Berliner Zeitung äußerte sich der Politiker sehr kritisch. Das Zitat, das ich von dort übernehmen wollte, ist aber urplötzlich aus dem Artikel verschwunden und nur noch via Google in Bruchstücken zu finden. Luthe und seine Kritik wurden offenbar ausradiert. Es gibt nicht einmal einen Transparenzhinweis darauf, dass der Artikel nach Erscheinen verändert wurde. Meinungsfreiheit und Pluralismus im Jahr 2022.
Das weitgehende Ende der Maskenpflicht in Deutschland naht. Ein Schritt, den andere Länder bereits gegangen sind – mit unterschiedlichen Folgen für das Infektionsgeschehen.
Der Wegfall der meisten Corona-Maßnahmen sorgt in Deutschland angesichts der weiterhin hohen Zahl an Neuinfektionen für Diskussionen. Das neue Infektionsschutzgesetz sieht ab Sonntag nur noch wenige allgemeine Einschränkungen vor wie etwa eine Maskenpflicht in Bussen und Bahnen. Regionen, die zu Hotspots erklärt werden, können darüber hinaus weitere Regelungen verhängen.
Ende der Maskenpflicht: Was ein Corona-Infizierter im Supermarkt auslösen kann "Keine strenge Isolierung": RKI schlägt verkürzte Quarantäne vor Was der Ct-Wert verrrät: Corona positiv, aber nicht ansteckend?
Vielleicht wäre das auch für die Freunde der Fränkischen Schweiz mal einen Ausflug ins Haus der Bayerischen Geschichte nach Regensburg wert:
Die Schützenlisl, die auf einem Bierfass balancierend und mit Schießscheibe auf der Haube schäumende Maßkrüge trägt, ist die Symbolfigur des bayerischen Wirtshauses. Für die Bayernausstellung "Wirtshaussterben? Wirtshausleben!" die von 30. April bis 11. Dezember 2022 im Donausaal des Hauses der Bayerischen Geschichte in Regensburg präsentiert wird, ist sie das zentrale Motiv.
[[File:Schützenlisl_klein.jpg]]
Am heutigen Donnerstagnachmittag wurden im Festsaal der Königlich privilegierten Hauptschützengesellschaft München 1406 neben den Hintergründen und dem Konzept zur Ausstellung die Details zum Gemälde vorgestellt, das als Leihgabe nach Regensburg reist.
Der Münchner Malerfürst Friedrich August von Kaulbach (1850-1920) porträtierte das fesche Biermadl Coletta Möritz und schuf nach ihrem Vorbild ein riesiges Fassadengemälde für das VII. Deutsche Bundesschießen auf der Theresienwiese im Jahr 1881. Bei diesem deutschlandweiten Schützenfest zierte die Schützenlisl den Turm der gleichnamigen, eigens vom Architekten Gabriel von Seidl (1848-1913) entworfenen Wirtschaft.
Der Direktor des Hauses der Bayerischen Geschichte (Augsburg/Regensburg) hob bei seiner Einführung die große Bedeutung der Leihgabe für die Ausstellung in Regensburg hervor: "Wir sind sehr stolz darauf, dass wir mit dem Gemälde der Schützenlisl in unserer Bayernausstellung in Regensburg eine Ikone der Wirthauswerbung zeigen können. Sie wird erstmals auswärts präsentiert. Mein Dank gilt Herrn Schützenmeister Pfaff für die großzügige Leihgabe."
Die Schützenlisl als Werbe-Ikone
Das gelungene Motiv erfreute sich schon während des Fests enormer Beliebtheit und sorgte für großen Andrang in der Wirtsbude. Innen bediente sogar die echte Coletta und brachte den Gästen ihre Maß Münchner-Kindl-Bier! Nach dem Bundesschießen setzte die ungemein werbewirksame Figur ihren Siegeszug fort und wurde zum Idealbild der bayerischen Kellnerin: Nicht nur Fotografien von Kaulbachs Gemälde, sondern auch entsprechend gestaltete Bierkrüge, Aschenbecher und sogar Porzellanfiguren fanden reißenden Absatz. Und der Oktoberfest-Hit "Schützenliesl" von 1953 wird bis heute gern gespielt.
Gastgeber Georg Pfaff ist gut vorbereitet: "Nein - wir, die Hauptschützengesellschaft, bekommen keine Krise, wenn wir jetzt ein gutes halbes Jahr auf das Original unserer Schützenlisl verzichten müssen. Wir sind begeistert, dass unsere Schützenlisl Mittelpunkt und Aufhänger einer großen Ausstellung zu unserer bayerischen Wirtshauskultur ist. Wir freuen uns darauf, dass sie noch öffentlicher, noch populärer, noch bekannter wird. Ich wünsche den Ausstellungsmachern und allen Verantwortlichen eine sehenswerte und vor allem erfolgreiche Ausstellung. Viel Glück und vor allem viel Vergnügen dabei."
Nach dem Bundesschießen von 1881 schenkte die Stadt München das Gemälde der Königlich privilegierten Hauptschützengesellschaft München 1406. Seit deren Umzug in den Stadtteil Mittersendling im Jahr 1893 hängt die Schützenlisl im dortigen Festsaal. Für die Bayernausstellung in Regensburg verlässt das fast fünf Meter hohe, berühmte Original nun zum ersten Mal seit fast 130 Jahren das Gebäude.
Wirtshaussterben? Wirtshausleben!
Nicht nur in Zeiten der Corona Pandemie "sterben" in Bayern die Wirtshäuser. Die vielfältigen Gründe dafür, aber auch die Geschichte der weltweit beliebten bayerischen Wirtshauskultur und heutige Erfolgsrezepte für mehr Wirtshausleben zeigt das Haus der Bayerischen Geschichte vom 30. April bis zum 11. Dezember 2022 in seinem Museum in Regensburg.
Das glaubt ihr nicht ? Ich war heute beim Lidl in Gößweinstein. Ein ganzes Regal voll Sonnenblümenöl. Allerdings mit Tunfisch in Dosen. Tunfisch eingelegt in reinstem und feinstem Sonnenblumenöl.
Gibt es übrigens auch beim Rewe in Waischenfeld für nur 1.99 Euro:
Reinstes Sonnenblumenöl ! Supergünstig, allerdings mit Fischeinlage, die man ja unter Umständen der Katze verfüttern kann, wenn man selbst keinen Tunfisch mag. Aber man hat dann Sonnenblumenöl. Wenn es vielleicht auch etwas nach Fisch schmeckt.
Der Psychologe Stephan Grünewald erforscht Langzeitfolgen von Krisen. Den Deutschen attestiert er eine Schockstarre, die auch daraus resultiert, dass der Krieg nah, aber "in unserem Auenland alles friedlich ist". Hier erklärt der Experte Bewältigungsstrategien - die nicht alle funktionieren.
Herr Grünewald, erst zwei Jahre Corona-Stress, nun Krieg wenige Hundert Kilometer von Deutschland entfernt. Wie steht es um die Deutschen?
Stephan Grünewald: Es geht ja noch weiter zurück. Nach der Staatsschuldenkrise in Europa folgte 2015 der Konflikt um die Einwanderung. Danach kam Corona. Inzwischen dominiert in der Bevölkerung eine Grundstimmung der Melancholie und Resignation, die wir beim Rheingold-Institut mit dem Begriff "Melancovid" gefasst haben. Das Gefühl der Aussichtslosigkeit macht sich breit. Man versucht immer wieder Dinge, die scheitern, weil die nächste Welle oder die nächste Krise einen einholt. Und jetzt der Krieg, der zu einer Art Schockstarre geführt hat. Man gibt sich seinem Schicksal hin. Der Krieg hat also den Trend, Trübsal zu blasen, weiter verschärft, aber die Situation wollen nicht alle wahrhaben?
Die Nation hält Dornröschenschlaf. Der jetzige Zustand der Welt ist für viele, viele Menschen sehr schwierig zu verdauen. Durch den Kriegseintritt hat das Leben noch mal eine ganz andere Unwirklichkeit bekommen. Der Krieg findet vor der Haustür statt. Aber wenn man rausgeht, sieht alles so wie immer aus. Die Menschen sorgen sich zugleich, auch weil offen über Atombomben gesprochen wird. Sie wissen: Der Krieg kann uns treffen, wir werden Opfer bringen müssen. Auf der anderen Seite sind wir aber in unserem deutschen Auenland, in dem alles friedlich ist, der Frühling kommt, die Sonne scheint und die Läden noch relativ voll sind. Dass der Krieg auch Deutschland betrifft, ist also bei den Menschen schon wegen der Nähe zur Ukraine mental voll angekommen?
Alle sehen täglich den ukrainischen Präsidenten Wolodymyr Selenskyj im Fernsehen, der auf das Leid in seinem Land verweist und von uns Deutschen verlangt, dass wir größere Opfer bringen. Sei es, dass wir auf die Gas- und Öl- und Kohleimporte aus Russland verzichten, sei es, dass wir unser Sicherheitsbestreben überdenken. Das geht an den Menschen nicht spurlos vorüber. In den Befragungen des Rheingold-Instituts war eine starke Bereitschaft zu erkennen, Opfer zu bringen.
Entsteht durch den Krieg und das Bewusstsein, Abstriche am eigenen Leben machen zu müssen, ein neues Feindbild: "der Russe"?
Das kann passieren. Sehr viele Menschen in Deutschland glauben: Ist Putin weg, wird alles gut. Deshalb und wegen des allgemeinen Ohnmachtsgefühls hoffen sie auf höheren Beistand, dass entweder der chinesische Führer mäßigend auf Putin einwirkt, ihn an die Kandare nimmt, oder ihn die Völkergemeinschaft geschlossen zur Raison bringt. Eine andere Hoffnung bezieht sich auf das russische Volk, dass es selber auf die Straße geht und seinen Präsidenten aus dem Verkehr zieht. Da wird schon noch sehr genau differenziert. Es kann aber sein, dass die Menschen im Laufe des Krieges merken, dass die russische Nation geschlossen hinter Putin steht. Dann lässt sich die Bedrohung nicht mehr als 'Putins Krieg' personalisieren.
Wie fällt der Vergleich zwischen Putin und Selenskyj aus?
Putin ist in der Wahrnehmung der Menschen hierzulande der wahnsinnige und unberechenbare Aggressor, dem sein eigenes Volk egal ist, der alles tut, den Krieg zu gewinnen. Selenskyj wird hingegen als zugänglicher Held empfunden, der trotz der schlimmen Situation Kampfgeist und Zuversicht vermittelt. Er ist klar in der Aussage, ohne dass das Gefühl entsteht, dass er Hass sät. Obwohl er seine Leute einschwört, kommt er nicht als Kriegstreiber rüber.
Haben Sie in Ihren Befragungen Leute erlebt, die Todeswünsche gegenüber Putin aussprechen?
Unbewusst hegen sie viele, aussprechen tut sie niemand explizit. Das wird eher verklausuliert formuliert.
Selbst wenn es nicht offen gesagt wird, sagt das viel über die Stimmung und Ängste der Deutschen. Gibt es Strategien, mit dem Krieg umzugehen?
Wir haben sechs Bewältigungsstrategien festgestellt, mit der die Menschen aus ihrer Ohnmacht kommen wollen. Die erste ist ein ständiges Updaten der Nachrichtenlage in der Hoffnung, dass die erlösende News vom Kriegsende kommt. Das zieht aber noch mehr runter, da die frohe Botschaft ausbleibt. Die zweite Strategie ist die Beschwörung von Normalität inklusive Ablenkungsmanöver: die Menschen stürzen sich in Arbeit oder sie gehen shoppen oder wandern, um den Kopf freizubekommen. Die dritte Strategie ist zu helfen, indem man Geld spendet, Pakete packt oder Wohnraum für Flüchtlinge bereitstellt. Bleiben noch drei andere Varianten.
Die vierte ist, sich solidarisch zu zeigen durch Taten, in Gesprächen oder Demonstrationen. So spürt man eine Verbundenheit und hat das Gefühl, dass die Masse was bewegen kann, was der Einzelne nicht schafft. Fluchtgedanken sind die fünfte Bewältigungsstrategie. Einige haben gedanklich schon die Koffer gepackt oder überlegen zumindest, wohin sie auswandern würden. Die sechste Möglichkeit hatte ich schon genannt: auf höheren Beistand hoffen. Und wenn das nicht funktioniert, also wenn China oder das russische Volk nicht helfen, dann hilft man sich zumindest selbst, indem man Lebensmittel hamstert und sich für den Notfall ausrüstet.
Welche Strategie hilft besonders und welche geht besonders nach hinten los?
Die sechs Bewältigungsstrategien haben eine unterschiedliche Erfolgsbilanz. Man kann sich auch täglich besaufen, um etwas Schlimmes zu verkraften. Aber das ist weder tragfähig noch wirkt es langfristig. Im Minutentakt News zu lesen, zieht einen immer tiefer runter. Man hofft und hofft auf die Wende, aber es gibt immer nur neue Gräuelnachrichten. Das schlägt schwer aufs Gemüt.
In der Pandemie konnte man das Gefühl haben, dass das Land durchdreht, wie auch die Polarisierung zeigte. Kann der Krieg dazu führen, dass die Menschen wieder zusammenrücken und die Rationalität zunimmt? Oder erwarten Sie das Gegenteil?
Die Irrationalität wird bleiben. Kriegsängste sind ja zum Teil auch irrational, aber was wir jetzt erleben, findet nun mal wirklich unbestreitbar statt. Wir sehen aber auch, dass ein externer Feind die Menschen in Europa und sogar weltweit zusammenschweißt. Vor drei Wochen im Bundestag konnte man es erleben, dass der äußere Feind eher den inneren Zusammenschluss fördert. Langfristig werden wir wieder in die Polarisierung geraten. Können Sie eine Aussage dazu treffen, was mit den Kindern passiert, die Corona und jetzt diesen Krieg erleben? Wie können Jungen, Mädchen und Jugendliche damit umgehen?
Wir machen gerade eine große Studie zu dem Thema, die in einigen Wochen veröffentlicht wird. Was sich bisher abzeichnet, zeige ich an einem Beispiel aus der Corona-Zeit. Die Lockdown-Phasen waren ja so etwas wie ein kollektiver Vorruhestand, der verordnet wurde. Und das können ältere Semester natürlich besser verknusen als junge Leute, die reisen, in die Disco und sexuelle Erfahrungen sammeln wollen. Die haben zum Teil erlebt, wie sich ihr ganzer Alltag auflöst, inklusive der Tag-Nacht-Struktur. Einige haben sich zurückgezogen und in ihren Internetwolken abgeschottet. Diese Gruppe wird Schwierigkeiten haben, wieder ins soziale Leben reinzukommen.
Das ist dann also eine große Herausforderung für die Gesellschaft in Zukunft, richtig?
Ja, auf alle Fälle. Das wird uns noch sehr beschäftigen.
Mit Stephan Grünewald sprach Thomas Schmoll
(Dieser Artikel wurde am Dienstag, 22. März 2022 erstmals veröffentlicht.)
Stellungnahme Prof. Dr. Andreas Radbruch, Einzelsachverständiger des Gesundheitsausschusses im Deutschen Bundestag:
Ich bin ein Immunologe, der sich seit 40 Jahren mit der Reaktion des Immunsystems auf Impfstoffe und Krankheitserreger befasst, für diese Arbeiten mit dem Avery-Landsteiner Preis (jetzt: Deutscher Immunologiepreis) ausgezeichnet wurde, ehemaliger Präsident der Deutschen Gesellschaft für Immunologie, zur Zeit Vizepräsident der Föderation europäischer immunologischer Fachgesellschaften (EFIS), Mitglied der Leopoldina und der Berlin- Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Weitere Informationen sind im Internet abrufbar.
(1) Der Schutz vor Infektion ist kurzfristig. Er hängt von (neutralisierenden) Antikörpern auf den Schleimhäuten ab und beträgt nur wenige Wochen bis Monate, und das trifft für alle Impfungen und Boosterungen zu. Ausnahme: Infizierte, die zusätzlich geimpft wurden (Hall et al., NEJM 2022). Die schützenden Antikörper verschwinden sehr schnell aus den Schleimhäuten (Chan et al., Front Immunol 2021). Die Viruslast infizierter Geimpfter und Genesener ist hoch (Regev-Yochay et al. MedRxiv 2022).
(2) Wiederholtes "Boostern" sättigt das Immunsystem. Wird der gleiche Impfstoff in der gleichen Dosis und ins gleiche Gewebe verimpft, verhindern die Antikörper des immunologischen Gedächtnisses, die aus vorherigen Impfungen stammen, eine effektive Immunreaktion, insbesondere die Bildung von Antikörpern auf den Schleimhäuten. Es gibt also spätestens nach der 5. Impfung keinen Schutz vor Infektion durch das Boostern. Direkt nach der 4. Impfung beträgt er gerade mal 11 - 30% (Regev-Yochay et al., MedRxiv 2022). Dafür sind bei 80% der Geimpften lokale Nebenwirkungen zu beobachten, und bei 40% systemische Nebenwirkungen. Diese Nebenwirkungen könnten bei weiteren Boosterungen zunehmen, denn sie werden durch das angeborene Immunsystem verursacht, das durch dauerndes Boostern "trainiert" wird. Man hat also durch dreimaliges Boostern quasi sein "immunologisches Pulver verschossen", das Immunsystem so gesättigt, dass es wahrscheinlich auch auf angepasste neue Impfstoffe nicht mehr optimal reagiert (Fachausdruck "original antigenic sin"). In diesem Sinne ist zweimal Impfen oder einmal Genesen besser als dreimal Impfen, um die Anpassungsfähigkeit des immunologischen Gedächtnisses zu erhalten. Eine Impfpflicht wird es erschweren, bei künftigen Infektionswellen angepasst impfend zu reagieren.
(3) In diesem Sinne wird eine Impfpflicht nicht das Ziel erreichen, bei zukünftigen SARS-CoV- 2 Infektionswellen die Infektionslast zu senken. Insbesondere deshalb nicht, weil sich künftig ja Varianten durchsetzen werden, die den rudimentären Schutz der Schleimhäute durch mukosale Antikörper besser umgehen als die jetzigen Formen. Da die Geimpften aber noch sehr viele Antikörper im Blut haben, werden sie weiterhin vor schwerer Krankheit geschützt sein, und auf weitere Impfungen nur eingeschränkt reagieren. Ein Blick auf die Statistiken reicht ja: wir leben heute mit Inzidenzen, die vor einem Jahr noch undenkbar wären.